2.7.2 Die Validierung von Bildungsleistungen


Gemäss Berufsbildungsgesetz sollen Erwachsene den Zugang zu eidgenössischen Abschlüssen auch dann erhalten, wenn sie nicht einen gesamten, formalen Bildungsgang durchlaufen haben. Beim Nachweis, dass man die für den Abschluss einer beruflichen Bildung geforderten Kompetenzen bereits besitzt, werden berufliche und ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche sowie allgemeine Bildung angemessen angerechnet. Das oberste Ziel lautet: Gleiche Kompetenzen führen zu gleichen Titeln. Das heisst, für einen Titel sind die Kompetenzen massgebend, dabei spielt es keine Rolle, auf welche Weise man dazu gelangt ist. Die Validierung von Bildungsleistungen ist demzufolge gegenüber den herkömmlichen Qualifikationsverfahren (Abschlussprüfung) gleichwertig.

Validierung. In einem Validierungsverfahren anerkennt eine Institution, eine Schule oder eine Behörde, dass die Kompetenzen, die sich eine Person in einer früheren, formalen oder nicht formalen Ausbildung oder durch Erfahrung erworben hat, denjenigen eines bestimmten Titels gleichwertig sind. Das heisst, in einem Validierungsverfahren können Erwachsene ihre beruflichen Handlungskompetenzen nachweisen und so einen Berufsabschluss nachholen. Die Validierung ist nicht für alle Berufe möglich. Die jeweilige Organisation der Arbeitswelt (OdA) bestimmt, in welchen Berufen eine Validierung möglich ist.
Die Validierung ist eine Verbundaufgabe, Partner sind Organisationen der Arbeitswelt (OdA), Bund und Kantone.

Nationaler Leitfaden. In einem vom SBFI und SECO einberufenen Projekt wurde 2005 ein „Nationaler Leitfaden“ für die Validierung von Bildungsleistungen erarbeitet. Der nationale Leitfaden (Ausgabe 2010) beschreibt die minimalen Anforderungen an die Ausgestaltung von Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen, wie sie in den Organen der Projektorganisation vereinbart wurden. Der Leitfaden stellt die Qualität und Vergleichbarkeit der Verfahren sicher. Er unterscheidet fünf Ebenen des Verfahrens. Auf jeder Ebene entstehen Produkte in Form von Dokumenten, die den Zugang zur nächsten Ebene ermöglichen. Drei zentrale Instrumente zur Beurteilung der Kandidatinnen und Kandidaten sind das Qualifikationsprofil, das Anforderungsprofil für die Allgemeinbildung sowie die Bestehensregeln für einen bestimmten Beruf. Die Instrumente stützen sich auf den bereits bestehenden Bildungserlass zur entsprechenden Ausbildung. Zudem legt der nationale Leitfaden die Verantwortlichkeiten fest.

Die fünf Ebenen des Verfahrens werden wie folgt unterschieden:

  1. Die Ebene „Information und Beratung“ kann während des ganzen Verfahrens je nach Bedarf beansprucht werden. Interessierte Personen erhalten die nötigen Informationen zum Vorgehen und Auskünfte über ihre Chancen, mittels eines anderen Qualifikationsverfahrens einen Titel, einen Ausweis oder eine Zulassung zu einer Ausbildung zu erwerben.
  2. Das Vorgehen, das einer Person erlaubt, ihre persönlichen und beruflichen Kompetenzen zu identifizieren und zu analysieren steht im Zentrum der Ebene „Bilanzierung“. Die Person stellt ein Dossier zusammen, in dem sie belegt, welche beruflichen Kompetenzen des anvisierten Berufs sie besitzt.
  3. Auf der Ebene „Beurteilung“ wird das fertige Dossier von Expertinnen und Experten aus herkömmlichen Qualifikationsverfahren beurteilt.
  4. Die vierte Ebene ist die Validierung: Der Entscheid des zuständigen Validierungsorgans, welche Qualifikationsbereiche erfüllt sind, geschieht auf der Basis der Expertenbeurteilung auf der Ebene „Validierung“. Hier wird eine rekursfähige Lernleistungsbestätigung ausgestellt.
  5. Der offizielle Akt der „Zertifizierung“ ist die fünfte Ebene. Die Zertifizierung erfolgt in den üblichen Strukturen und Verantwortungen der beruflichen Grundbildung, sobald die fehlenden Qualifikationsbereiche in einer Nachholbildung erworben und geprüft sind.

Als Hilfestellung für konkrete Verfahrensentwicklungen stellt das SBFI den Verbundpartnern die Kriterien zur Verfügung, nach welchen der Bund andere Qualifikationsverfahren anerkennt. Ein Ausbildungskonzept für Expertinnen und Experten liegt ebenfalls bei.





 

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