2.7.3 Die Abschlussprüfung ohne Berufslehre


Im Berufsbildungsgesetz, das 2004 in Kraft getreten ist, ist die Abschlussprüfung ohne Berufslehre in Art. 34 Abs. 2 geregelt: „Die Zulassung zu Qualifikationsverfahren ist nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig. Das Bundesamt regelt die Zulassungsvoraussetzungen. Das heisst, zur Prüfung werden auch erwachsene Personen zugelassen, die den Beruf nicht erlernt haben. Sie müssen eine mindestens fünfjährige Berufspraxis ausweisen können. Je nach Bildungsverordnung müssen einige Jahre davon im angestrebten Beruf nachgewiesen werden können. Zur Prüfung werden auch Lernende anerkannter privater Bildungsinstitutionen zugelassen (BBV Art. 32). Die Nachholbildung ist für jeden Beruf in allen Kantonen möglich.

Berufspraxis. Wie oben aufgeführt, sollte die Berufspraxis fünf Jahre betragen. In begründeten Sonderfällen wird Teilzeitarbeit zu einem höheren Beschäftigungsgrad an die geforderte Dauer angerechnet. Verfügt eine Kandidatin bereits über einen Abschluss in einem anderen Beruf, wird dies bei der Berechnung der Berufspraxis angemessen berücksichtigt. Zuständig für diesen Entscheid ist das Berufsbildungsamt.

Theoretische Kenntnisse. Der Kandidat muss den Nachweis erbringen, dass er die in der Bildungsverordnung verlangten Kenntnisse erworben hat. Es bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten, diese Kenntnisse zu erwerben:

Die Berufsfachschulen geben Auskunft über die empfohlenen Lehrmittel. Im Anhang des Bildungsplans sind die nötigen Unterlagen erwähnt. Falls die allgemeinbildenden Kenntnisse bereits in einer beruflichen Grundbildung erworben und abgeschlossen wurden, kann der Kanton für das Qualifikationsverfahren für die Allgemeinbildung eine Dispens erteilen.

Zulassung. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist das Berufsbildungsamt des Wohnortkantons zuständig. Dort kann auch das offizielle Gesuchsformular bezogen werden. Auf Grund der zur Verfügung gestellten Unterlagen (Lebenslauf, Arbeitszeugnisse, Diplome, Ausweise usw.) entscheidet das Amt über die Zulassung.

Prüfung. Grundsätzlich ist diese identisch mit der ordentlichen Abschlussprüfung gemäss Bildungsverordnung. Es entfallen lediglich bezüglich Bestehensnorm die Erfahrungsnoten. Wer bereits eine Abschlussprüfung bestanden hat oder über eine gleichwertige Vorbildung verfügt, kann auf Gesuch hin in einzelnen Fächern von der Prüfung befreit werden. Nach bestandener Abschlussprüfung erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten das eidgenössische Fähigkeitszeugnis oder das eidg. Berufsattest.

Auskunft. Für Auskunft und Beratung sind die Berufsberatungsstellen, die Berufsinformationszentren BIZ oder das jeweilige kantonale Berufsbildungsamt zuständig.






 

anzeigen
drucken
zurückvorwärts
downloads
powerpoint download
bild download - beste qualität
word download