1.7.7 Die Beiträge für Innovationen und besondere Leistungen


Bis zu zehn Prozent seiner Mittel für Berufsbildung setzt der Bund für die Förderung von Entwicklungsprojekten und die Unterstützung besonderer Leistungen im öffentlichen Interesse ein. Die Beurteilung und Koordination der Projekte und Gesuche erfolgt in Abstimmung mit der Eidgenössischen Berufsbildungskommission (EBBK).

Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54 BBG). Projekte, die der Bund auf Grund von Art. 54 BBG subventioniert, tragen zur Weiterentwicklung und zum Aufbau zukunftsgerichteter Strukturen in der Berufsbildung bei. Darunter fallen die Förderung von Pilotprojekten, Studien und Evaluationen. Auch zählen Anschubfinanzierungen dazu, wie zum Beispiel die Bildung von Trägerstrukturen für neue Berufe.

Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55 BBG). Art. 55 BBG gibt dem Bund die Möglichkeit, gezielt Beiträge für Leistungen auszurichten, die im öffentlichen Interesse liegen und ohne staatliche Unterstützung nicht erbracht werden könnten.

Besondere Leistungen im öffentlichen Interesse sind:

Die Projekte, die vom Bund gefördert werden, müssen bedarfsgerecht und zweckmässig organisiert sein sowie ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliessen.

Gesuche können von Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie Dritten eingereicht werden. Das SBFI prüft die Gesuche und legt sie in der Regel der eidgenössischen Berufsbildungskommission EBBK vor.





 

anzeigen
drucken
zurückvorwärts
downloads
powerpoint download
bild download - beste qualität
word download