Bis zu zehn Prozent seiner Mittel für Berufsbildung setzt der Bund für die Förderung von Entwicklungsprojekten und die Unterstützung besonderer Leistungen im öffentlichen Interesse ein. Die Beurteilung und Koordination der Projekte und Gesuche erfolgt in Abstimmung mit der Eidgenössischen Berufsbildungskommission (EBBK).
Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54 BBG). Projekte, die der Bund auf Grund von Art. 54 BBG subventioniert, tragen zur Weiterentwicklung und zum Aufbau zukunftsgerichteter Strukturen in der Berufsbildung bei. Darunter fallen die Förderung von Pilotprojekten, Studien und Evaluationen. Auch zählen Anschubfinanzierungen dazu, wie zum Beispiel die Bildung von Trägerstrukturen für neue Berufe.
Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55 BBG). Art. 55 BBG gibt dem Bund die Möglichkeit, gezielt Beiträge für Leistungen auszurichten, die im öffentlichen Interesse liegen und ohne staatliche Unterstützung nicht erbracht werden könnten.
Besondere Leistungen im öffentlichen Interesse sind:
- Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (BBG Art. 3 Bst. c)
- Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a)
- Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b)
- Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (BBG Art. 6)
- Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (BBG Art. 7)
- Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (BBG Art. 7)
- Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (BBG Art. 32 Abs. 2)
- Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebots (BBG Art. 32 Abs. 3)
- Förderung anderer Qualifikationsverfahren (BBG Art. 35)
- Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebots dienen (BBG Art. 1 Abs. 1)
Die Projekte, die vom Bund gefördert werden, müssen bedarfsgerecht und zweckmässig organisiert sein sowie ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliessen.
Gesuche können von Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie Dritten eingereicht werden. Das SBFI prüft die Gesuche und legt sie in der Regel der eidgenössischen Berufsbildungskommission EBBK vor.