1.7.3 Die Berufsbildungsfonds


Zur Förderung der Berufsbildung können die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) und die Kantone Fonds einrichten. Berufsbildungsfonds gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) sind branchenmässig ausgerichtet. Die Gelder werden innerhalb einer Branche erhoben und für die Förderung der Berufsbildung in dieser Branche (Entwicklung von Bildungsangeboten, Organisation von Kursen und Qualifikationsverfahren, Berufswerbung usw.) eingesetzt.

Durch allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds werden auch Betriebe in die Verantwortung genommen, die sich bisher nicht an den allgemeinen Berufsbildungskosten einer Branche beteiligt und von den Leistungen der Verbandsmitglieder profitiert haben. Diese Nicht-Verbandsmitglieder werden zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen verpflichtet.

Das 2004 in Kraft getretene neue BBG sieht in Art. 60 die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat Berufsbildungsfonds von Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag für eine Branche allgemein verbindlich erklären kann.

Allgemein verbindlich erklärte Berufsbildungsfonds. Die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlich-Erklärung sind in Art. 60 Abs. 4 BBG festgehalten:

Weitere Arten von Berufsbildungsfonds. Neben den im BBG geregelten Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 BBG existieren weitere Arten von Berufsbildungsfonds:

Nicht allgemein verbindlich erklärte Berufsbildungsfonds.
Die Beiträge sind freiwillig und richten sich nach privatrechtlichen Bestimmungen.

Kantonale branchenübergreifende Berufsbildungsfonds.
Die Beitragsregelung richtet sich nach kantonalem Recht. Wo kantonale branchenübergreifende Berufsbildungsfonds eingerichtet sind, steht es den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt frei, auf freiwilliger Basis mit den entsprechenden Kantonen eine Beteiligung an den kantonal erhobenen Geldern zu regeln oder eine Bereinigung der Leistungskataloge vorzunehmen.

Beiträge für die Berufsbildung im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
Im Rahmen der GAV werden zum Teil Beiträge für die Berufsbildung erhoben. Es empfiehlt sich, die Leistungen im Berufsbildungsfonds-Reglement auf die GAV-Regelungen abzustimmen.

Leistungsabgrenzung. Je nach Unternehmen (z.B. Mischbetriebe) kann mehr als ein branchenbezogener Berufsbildungsfonds Ansprüche geltend machen. Beitragspflichtige Unternehmen sind insoweit von der Zahlung befreit, als sie sich für ihre branchentypischen Berufe bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder eine sonst angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistung erbringen. Grundsätzlich gilt das Prinzip, dass identische Leistung nur einmal bezahlt werden muss, das gilt auch für die Abgrenzung zu Beiträgen im Rahmen des GAV.





 

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