Das Berufsbildungsgesetz von 2002 ersetzt die am Aufwand orientierte Subventionierung durch leistungsorientierte Pauschalen an die Kantone. Dieses System (Art. 52 – 59 BBG) erhöht dank der eindeutigen Zuschreibung der Mittelverwendung die Wirksamkeit und Transparenz der eingesetzten Gelder. Zudem erhöht es die Autonomie der Kantone, da die Mittel auf gesetzlicher Grundlage bedarfsorientiert eingesetzt werden können.
Pauschalbeiträge an die Kantone (Art. 53 BBG). Die Pauschalbeiträge an die Kantone bemessen sich nach der Anzahl Lehrverhältnisse in der beruflichen Grundbildung. Die Kantone setzen die Beiträge für folgende Aufgaben ein:
- Fachkundige individuelle Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (BBG Art. 18 Abs. 2)
- Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (BBG Art. 12)
- Berufsfachschulen (BBG Art. 21)
- Überbetriebliche Kurse und Kurse an vergleichbaren Lernorten (BBG Art. 23)
- Allgemeinbildender Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (BBG Art. 25)
- Vorbereitende Kurse für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (BBG Art. 28)
- Bildungsgänge an höheren Fachschulen (BBG Art. 29)
- Berufsorientierte Weiterbildung (BBG Ar. 30 – 32)
- Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (BBG Art. 45)
- Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (BBG Art. 50)
- Die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (BBG Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c).
Je nach kantonaler Regelung übernehmen die Gemeinden bestimmte Aufgaben und können sich an der Finanzierung beteiligen. Die Aufgaben nach Art. 53 BBG beanspruchen den Grossteil der Bundespauschale.
Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54 BBG). Projekte, die der Bund auf Grund von Art. 54 BBG subventioniert, tragen zur Weiterentwicklung und zum Aufbau zukunftsgerichteter Strukturen in der Berufsbildung bei. Darunter fallen die Förderung von Pilotprojekten, Studien und Evaluationen. Auch zählen Anschubfinanzierungen dazu, wie zum Beispiel die Bildung von Trägerstrukturen für neue Berufe.
Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55 BBG). Art. 55 BBG gibt dem Bund die Möglichkeit, gezielt Beiträge für Leistungen auszurichten, die im öffentlichen Interesse liegen, aber ohne staatliche Unterstützung nicht erbracht werden könnten.
Besondere Leistungen im öffentlichen Interesse sind:
- Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (BBG Art. 3 Bst. c)
- Information und Dokumentation (BBG Art. 5 Bst. a)
- Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (BBG Art. 5 Bst. b)
- Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (BBG Art. 6)
- Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (BBG Art. 7)
- Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (BBG Art. 7)
- Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (BBG Art. 32 Abs. 2)
- Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (BBG Art. 32 Abs. 3)
- Förderung anderer Qualifikationsverfahren (BBG Art. 35)
- Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebots dienen (BBG Art. 1 Abs. 1)
Für die Aufgaben gemäss Art. 54 und Art. 55 BBG stehen insgesamt 10 Prozent der Bundespauschale zur Verfügung.
Beiträge für eidg. Berufsprüfungen und eidg. Fachprüfungen (Art. 56 BBG). Der Bund unterstützt die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit 60% und in Ausnahmefällen bis zu 80% der Vollkosten (Art. 65 BBV).
Beiträge an die höheren Fachschulen nach Art. 29 BBG. Die „Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der Höheren Fachschulen„ (HFSV) ist seit 2014 in Kraft. Diese Vereinbarung sieht eine interkantonale Abgeltung der Bildungsgänge der höheren Fachschulen von 50 Prozent der Vollkosten vor. Für die Studienbereiche Gesundheit, Land- und Waldwirtschaft sowie Soziales und Erwachsenenbildung kann eine Abgeltung bis maximal 90 Prozent der Vollkosten beschlossen werden. Im Gegensatz zum vorherigen System ist in der HFSV die Freizügigkeit vorgesehen. Somit bezahlen die Studierenden unabhängig vom Herkunftskanton für einen Bildungsgang gleich hohe Studiengebühren.