Unter dem Begriff „Andere Berufsbildner/innen“ sind Berufsbildner/innen gemeint, die in überbetrieblichen Kursen und an vergleichbaren dritten Lernorten, in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen tätig sind. Unterschieden wird zwischen Berufsbildner/innen im Haupt- oder Nebenberuf.
Anforderungen für Berufsbildner/innen im Hauptberuf. Berufsbildner/innen im Hauptberuf verfügen über einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder über eine gleichwertige Qualifikation auf dem Fachgebiet, in dem sie ausbilden, über zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet und über eine berufspädagogische Bildung von 600 Lernstunden (BBV Art. 45).
Studieninhalte:
- Fachdidaktische Grundlagen
- Grundlagen des Lehrens und Lernens
- Didaktik der beruflichen Bildung
- Interaktionsprozesse im Unterricht und in der Ausbildung
Anforderungen für Berufsbildner/innen im Nebenberuf. Berufsbildner/innen im Nebenberuf verfügen über einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder über eine gleichwertige Qualifikation auf dem Fachgebiet, in dem sie bilden, über zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet und über eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden (BBV Art. 45).
Studieninhalte:
- Fachdidaktische Grundlagen
- Grundlagen des Lehrens und Lernens
- Didaktik der beruflichen Bildung
- Interaktionsprozesse im Unterricht und in der Ausbildung
In den Rahmenlehrplänen für Berufsbildungsverantwortliche (SBFI 1.1.2015) ist detailliert festgehalten, welche Bildungsziele die Berufsbildner/innen im Haupt- oder im Nebenberuf während ihrer Ausbildung und Tätigkeit verfolgen oder beachten müssen:
- Den Umgang mit Lernenden oder Studierenden als Interaktionsprozess gestalten.
- Ausbildungseinheiten situationsgerecht und mit Bezug auf die Berufspraxis der Lernenden planen, durchführen und überprüfen.
- Beurteilung und Förderung der Lernenden
- Das rechtliche, beraterische und schulische Umfeld erfassen und damit sowie mit den gesetzlichen Vertretungen umgehen.
- Die eigene Arbeit reflektieren (und sich im Kollegium kooperativ einbringen: nur Hauptbeuf).
- Den Transfer von der Praxis in die Theorie und von der Theorie in die Praxis beherrschen (nur Hauptberuf).
- Die Inhalte des Lehrfaches theoretisch durchdringen und fachdidaktisch aufbereiten.
Art. 44 bis 47 BBV über die Mindestanforderungen für die praktische und die schulische Lehrtätigkeit schliessen alle in der Berufsbildung tätigen Lehrer/innen ein, nicht wie bisher nur die Berufsfachschullehrer/innen (z.B. auch die Lehrer/innen an überbetrieblichen Kursen). Weil die Aufsicht über die Schulen und die Anstellung der Lehrer/innen in die kantonale Kompetenz fällt, wurde die Fortbildungspflicht für Lehrer/innen nicht speziell erwähnt. Fortbildung ist für jede fachlich kompetente Lehrperson eine Notwendigkeit, die der Bund weiterhin unterstützen wird.
Zuordnung zum Kreis der Berufsbildungsverantwortlichen. Andere Berufsbildner/innen in überbetrieblichen Kursen und Lehrwerkstätten gehören zu den Berufsbildungsverantwortlichen, die den Lernenden während der beruflichen Grundbildung einen praktischen oder schulischen Bildungsteil vermitteln.
Das BBG unterscheidet:
- Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben
- Andere Berufsbildner/innen
- Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität (Berufsfachschullehrer/innen)
- Prüfungsexpertinnen und -experten
Die Bildung und die Abschlüsse der Berufsbildungsverantwortlichen sind in den Rahmenlehrplänen für Berufsbildungsverantwortliche (SBFI, 1.1.2015) geregelt. Diese gelten jedoch nicht für die Prüfungsexpertinnen und -experten.
Bildungsinstitutionen
Verschiedene Institutionen bieten Bildungsgänge für Berufsbildungsverantwortlich an. In der Dokumentation Berufsbildung führen wir grundsätzlich die gesetzlich festgelegten Lernstunden für die einzelnen Bildungsgänge auf, obwohl bei einzelnen Institutionen die Anzahl der Lernstunden nach oben abweichen kann.
Alle Bildungsgänge von Anbietern, die vom SBFI anerkannt sind, finden Sie unter: www.sbfi.admin.ch