5.1.1 Die verschiedenen Berufsbildungsverantwortlichen


Alle Fachleute, die den Lernenden während der beruflichen Grundbildung einen praktischen oder schulischen Bildungsteil vermitteln, gehören zum Kreis der Berufsbildungsverantwortlichen. Die Berufsbildungsverordnung (BBV Art. 44 bis 47) unterscheidet vier Kategorien von Berufsbildungsverantwortlichen.

Die Bildung und die Abschlüsse der Berufsbildungsverantwortlichen sind in den Rahmenlehrplänen für Berufsbildungsverantwortliche geregelt. Diese gelten jedoch nicht für die Prüfungsexpertinnen und -experten.

Die Berufsbildungsverordnung von 2003 führt im Zusammenhang mit den Mindestanforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen erstmals das Konzept der „Lernstunden“ in die schweizerische Berufsbildung ein. Nach Artikel 42 Absatz 1 BBV umfassen die Lernstunden:

Mit dem Konzept der Lernstunden wird es möglich, alle Arbeit anzurechnen, die für eine bestimmte Ausbildung investiert wird. Gerade in der Berufsbildung ist die Anerkennung von Praxis und deren Bildungswert von besonderer Bedeutung. Absatz 2 Artikel 42 BBV schafft einen Bezug zu Kreditpunkte-Systemen. Dies stellt eine weitere Möglichkeit dar, Praxis als Bildungsleistung zu valorisieren. Die Bestimmung, dass Reste aufzurunden sind, meint: Überzählige Lernstunden können nicht angerechnet werden oder ihre Zahl ist so zu erhöhen, dass der nächst höhere Kreditpunkt erreicht wird.

Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben. Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben vermitteln den Lernenden den praktischen Teil der beruflichen Grundbildung. Sie verfügen über ein eidg. Fähigkeitszeugnis des Berufs, in dem sie ausbilden, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Lehrgebiet und angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten, die sie sich in 100 Lernstunden oder 40 Kursstunden aneignen können.

Andere Berufsbildner/innen. Hier handelt es sich einerseits um hauptberufliche Berufsbildner/innen in überbetrieblichen Kursen und an vergleichbaren dritten Lernorten, in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen. Sie verfügen über einen Abschluss der höheren Berufsbildung auf dem Gebiet, in dem sie ausbilden, und über zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet oder über eine gleichwertige Qualifikation (BBV Art. 45 Bst. c Ziff. 1; 600 Lernstunden; Aufbaustudium). Gemeint sind aber auch nebenberufliche Berufsbildner/innen, sie verfügen über die gleichen Qualifikationen wie die hauptberuflichen Berufsbildner/innen (BBV Art. 45 Bst. c Ziff. 2; 300 Lernstunden; Grundstudium).

Berufsfachschullehrer/innen. Lehrer/innen für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität gehören zum Kreis der Berufsbildungsverantwortlichen und verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen:
a) berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe
b) Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe
c) betriebliche Erfahrung von sechs Monaten

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Lehrbefähigung für die berufskundliche Bildung und der Lehrbefähigung für den allgemeinbildenden Unterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen.

Berufskundlicher Unterricht: 1800 oder 300 Lernstunden. Allgemeinbildung, Fächer, die ein Hochschulstudium voraussetzen: Gymnasiale Lehrbefähigung: 300 Lernstunden, Lehrdiplom Sek. II (PHZ Zürich): 360 Lernstunden, Tertiär A- oder Tertiär B-Abschluss ohne Lehrbefähigung: 1800 Lernstunden, Lehrbefähigung für die obligatorische Schule: 1500 oder 300 Lernstunden.
Für die nebenberufliche Bildungstätigkeit an Berufsfachschulen gelten besondere Bestimmungen.

Lehrer/innen an höheren Fachschulen. Auch an den höheren Fachschulen aller beruflichen Richtungen (Technik, Hotellerie-Restauration und Tourismus, Wirtschaft, Land- und Waldwirtschaft, Gesundheit, Soziales und Erwachsenenbildung, Künste, Gestaltung und Design, Verkehr und Transport) unterrichten zwei Kategorien von Berufsbildungsverantwortlichen. Die Bestimmungen sind in der Verordnung des WBF über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen geregelt (Art. 12 MiVo-HF WBF). Das SBFI erlässt Rahmenlehrpläne für die Qualifikation der Lehrer/innen. Vorausgesetzt wird eine berufspädagogische Bildung von 1’800 Lernstunden bei hauptberuflicher Tätigkeit, bei nebenberuflicher Tätigkeit eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden.

Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten. Grundsätzlich können Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben oder überbetrieblichen Kursen und Lehrer/innen der berufskundlichen schulischen Bildung als Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten tätig sein. Sie werden von der kantonalen Behörde für ihr Amt gewählt.

Bildungsinstitutionen
Verschiedene Institutionen bieten Bildungsgänge für Berufsbildungsverantwortlich an. In der Dokumentation Berufsbildung führen wir grundsätzlich die gesetzlich festgelegten Lernstunden für die einzelnen Bildungsgänge auf, obwohl bei einzelnen Institutionen die Anzahl der Lernstunden nach oben abweichen kann.

Alle Bildungsgänge von Anbietern, die vom SBFI anerkannt sind, finden Sie unter: www.sbfi.admin.ch





 

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