3.9.1 Das Lehrzeugnis: inhaltlicher Aufbau


Wie alle Arbeitnehmer/innen hat auch die lernende Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. Es muss mindestens die erforderlichen Angaben über den erlernten Beruf und die Dauer der beruflichen Grundbildung enthalten (OR Art. 346a). Auf Verlangen der lernenden Person oder ihres gesetzlichen Vertreters hat das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person Auskunft zu geben. Viele Lehrbetriebe führen diese Angaben auch unaufgefordert im Lehrzeugnis auf.

Obwohl die lernende Person nach erfolgreicher Abschlussprüfung vom Kanton das eidgenössische Fähigkeitszeugnis oder eidgenössische Berufsattest erhält, muss der Lehrbetrieb ein Lehrzeugnis ausstellen.

Bildungsbericht als Grundlage. Die periodisch ausgefüllten und mit der lernenden Person besprochenen Bildungsberichte dienen als Grundlage zum Erstellen des Zeugnisses. Anhand dieser Berichte können die Leistungen, die Fähigkeiten und das Verhalten über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung nachvollzogen werden.

Wahrheitsgetreu und wohlwollend. Ein Lehrzeugnis soll wahrheitsgetreu und wohlwollend formuliert sein. Grundsätzlich ist von den positiven Erfahrungen mit der lernenden Person auszugehen. Versteckte Botschaften oder verschlüsselte Zeugniscodes gehören nicht in ein Lehrzeugnis. Negative Leistungen oder negatives Verhalten werden nur dann aufgeführt, wenn diese die ganze oder einen grossen Teil der beruflichen Grundbildung geprägt haben. Es darf nicht vergessen werden, dass die Lernenden Jugendliche sind, für die sich während der beruflichen Grundbildung auch in anderen Lebensbereichen viel verändert: sie werden mündig, haben sich verliebt, werden vielleicht enttäuscht, lernen Auto fahren, machen erste Erfahrungen im Umgang mit Alkohol, müssen für vieles selbst Verantwortung übernehmen und sind auf dem Weg, sich zu einer eigenständigen Person zu entwickeln.

Das Lehrzeugnis ist sprachlich korrekt abzufassen und gut zu gestalten. Es wird spätestens anlässlich des Austrittsgesprächs abgegeben.

Zeugnis als Referenz. Jedes Zeugnis ist für die Stellensuchenden eine wichtige Referenz. Dazu kommt, dass das Lehrzeugnis und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ oder das eidgenössische Berufsattest EBA für die frisch ausgebildete Person die einzigen Referenzen sind, mit denen sie sich für eine Arbeitsstelle bewerben kann. Spätestens am letzten Arbeitstag sollte das Zeugnis übergeben werden.

Zwischenzeugnis. Wird die lernende Person nach Abschluss der beruflichen Grundbildung im Betrieb nicht weiterbeschäftigt, sollte ihr rechtzeitig für die Stellensuche ein Zwischenzeugnis ausgehändigt werden. Das Zwischenzeugnis unterscheidet sich inhaltlich nicht wesentlich vom Abschlusszeugnis. Es gibt Auskunft über alle wichtigen Tätigkeiten und Aufgaben, welche die lernende Person ausgeübt hat, aber auch über ihre Fähigkeiten, ihre Leistungen und ihr Verhalten. Das Zwischenzeugnis kann später mit den fehlenden Angaben (z. B. betr. Abschluss der beruflichen Grundbildung) zum Lehrzeugnis ergänzt werden.

Hilfsmittel zum Erstellen eines Lehrzeugnisses. Folgende Hilfsmittel stehen für die Erstellung des Lehrzeugnisses zur Verfügung:

 

Quelle: Handbuch betriebliche Grundbildung, SDBB 2013





 

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