3.3.4 Gefährliche Arbeiten – begleitende Massnahmen


Der Bundesrat hat im Juni 2014 eine Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007  beschlossen. (Jugendarbeitsschutzverordnung ArGV 5). Gemäss Art. 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung  dürfen Jugendliche gefährliche Arbeiten grundsätzlich erst ab 18 Jahren ausführen. Dieser Grundsatz ist geblieben. Das Mindestalter für Lernende in Berufen mit gefährlichen Arbeiten ist jedoch herabgesetzt worden. Zudem sieht die Änderung vor, dass  Organisationen der Arbeitswelt (OdA) bei Berufen mit gefährlichen Arbeiten im Anhang der jeweiligen Bildungspläne begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes definieren.

Mindestalter von 16 auf 15 Jahre gesenkt. Der Bundesrat hat beschlossen, das Mindestalter für gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung von 16 auf 15 Jahre zu senken. Der Beschluss wurde am 1. August 2014 in Kraft gesetzt (ArGV 5, Art. 4).

Was sind gefährliche Arbeiten? Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt fest, welche Arbeiten nach der Erfahrung und dem Stand der Technik als gefährlich gelten. Es sind vor allem Arbeiten, in denen Lernende psychisch oder physisch überbeansprucht werden, gesundheitsgefährdende Arbeiten, Arbeiten in einem ungesicherten Umfeld, Arbeiten mit gefährlichen Gegenständen oder Tieren, oder Arbeiten, die an aussergewöhnlichen Orten ausgeführt werden. Das WBF berücksichtig dabei, dass bei jugendlichen Lernenden mangels Erfahrung oder Ausbildung das Bewusstsein für Gefahren und die Fähigkeit, sich vor ihnen zu schützen, im Vergleich zu Erwachsenen weniger ausgeprägt ist.

Berufe mit Ausnahmen nach Art. 4, Abs. 4 ArGV 5. In Berufen mit Ausnahmen dürfen Lernende gefährliche Arbeiten ausführen, wenn diese in der Bildungsverordnung definiert sind. Voraussetzung für eine Ausnahme sind begleitende Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Jugendlichen.

Organisationen der Arbeitswelt (OdA) definieren begleitende Massnahmen. Die Verordnung vom Juni 2014 sieht vor, dass die OdA bei Berufen mit gefährlichen Arbeiten im Anhang zu ihren Bildungsplänen begleitende Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz definieren (Art. 4 ArGV 5). Die Massnahmen müssen bis am 31.7.2017 durch die OdA erarbeitet werden. Die OdA orientieren die Lehrbetriebe über die neu definierten begleitenden Massnahmen und stellen ihnen Hilfsmittel zur Verfügung (schriftlich, Info-Veranstaltungen, Merkblätter etc.).

Konkret müssen die OdA aufzeigen, welche Massnahmen sie für die Lernenden bei auftretenden Gefahren ergreifen, und zwar ergänzend zu den Massnahmen für alle anderen Mitarbeiter/innen. Im Anhang des Bildungsplans muss festgehalten werden, wie die Umsetzung der Massnahmen im Lehrbetrieb vorgesehen ist. Wie werden die Lernenden angeleitet? Wie werden sie geschult und von wem? Wer (Fachkraft / Berufsbildner/in) überwacht diese Massnahmen? Wann werden die Massnahmen innerhalb der beruflichen Grundbildung praxisorientiert umgesetzt?

SBFI genehmigt mit SECO die begleitenden Massnahmen. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigt gemeinsam mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die begleitenden Massnahmen.

Umsetzung durch die Kantone. Sobald die berufsspezifischen begleitenden Massnahmen vom Bund genehmigt sind, informiert das kantonale Berufsbildungsamt die betroffenen Lehrbetriebe über die Überprüfung der Bildungsbewilligung und stellt ihnen Unterlagen zu. Die Lehrbetriebe müssen nicht selbst aktiv werden, sie haben keine Holschuld.

Umsetzung im Lehrbetrieb. Wenn die Massnahmen umgesetzt werden können, erfolgt die entsprechende Bildungsbewilligung. Können die Massnahmen nicht umgesetzt oder eingehalten werden, erhält der Betrieb allenfalls eine Bildungsbewilligung mit Auflagen oder Einschränkungen.

Bestehende Bildungsbewilligung. Das kantonale Berufsbildungsamt sendet dem Arbeitsinspektorat oder der SUVA die Listen der Lehrbetriebe, welche bereits eine Bildungsbewilligung haben. Damit die kantonale Aufsichtspflicht wahrgenommen werden kann, bittet das Amt das Arbeitsinspektorat oder die SUVA um Rückmeldung, ob in den aufgelisteten Betrieben Probleme im Bereich der Arbeitssicherheit (seit 2012) aufgetreten sind. Sind bei Betrieben bereits Probleme aufgetreten, wird um Mitteilung der zu beachtenden Bereiche gebeten.

Neue Bildungsbewilligung. Bevor die Bildungsbewilligung erteilt wird, werden das Arbeitsinspektorat oder die SUVA angefragt, ob in diesem Betrieb bereits Probleme in Bezug auf die Arbeitssicherheit aufgetreten sind (drei Jahre rückwirkend ab Anfrage).

Übergang vom alten ins neue Recht. Das Mindestalter von 16 Jahren gilt bis zum Abschluss der Überprüfung der Bildungsbewilligungen für Berufe, in denen die Bildungsverordnung eine Ausnahme vorsieht. Für Lernende, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, ist die Ausbildung wie bis anhin zu planen. Das Mindestalter von 16 Jahren gilt bis zum 31. Juli 2019. Nachher dürfen Lernende unter 18 Jahren in einer beruflichen Grundbildung nur gefährliche Arbeiten ausführen, wenn die begleitenden Massnahmen von der OdA definiert und vom SBFI genehmigt worden sind und eine durch die Kantone überprüfte Bildungsbewilligung vorliegt.

Hilfsmittel der SBBK für die Kantone. Zur Überprüfung von bestehenden und zur Erteilung von neuen Bildungsbewilligungen stellt die SBBK den Kantonen verschiedene Vorlagen zur Verfügung: www.sbbk.ch

Hilfsmittel des SBFI, z.B.: Berufe mit Ausnahmen, Checkliste ‚Gefährliche Arbeiten‘, Checkliste Betrieb begleitende Massnahmen: www.sbfi.admin.ch

Hilfsmittel der Suva: Kampagne „Sichere Lehrzeit“. Gemeinsam mit den Lehrbetrieben, Berufsbildner/innen und Lernenden will die Suva für eine sichere Lehrzeit sorgen. Kampagne „Sichere Lehrzeit“ der Suva www.sgig.ch

Quelle: Handbuch betriebliche Grundbildung, SDBB 2013

Quelle: suva, Luzern, „Kampagne sichere Lehrzeit“, www.suva.ch







 

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