3.2.4 Die Auflösung des Lehrvertrags


Der Lehrvertrag wird als Vertrag mit fester Laufzeit auf eine bestimmte Zeit eingegangen und ist nicht kündbar. Er endet somit grundsätzlich erst mit dem Endtermin, der im Lehrvertrag vereinbart worden ist. Aus wichtigen Gründen ist der Lehrvertrag aber wie der normale Einzelarbeitsvertrag (einseitig und auch fristlos) auflösbar. Die Gründe sind für den Lehrvertrag im OR noch konkretisiert:

Die gesetzlichen Grundlagen für die Auflösung eines Lehrvertrags sind zu finden im OR Art. 346, 337 und in der BBV Art. 11.

Auflösung des Lehrvertrags. Zu einer Auflösung sind die Vertragsparteien ausnahmsweise in folgenden Fällen berechtigt:

1. Während der Probezeit können sowohl die lernende Person wie auch der Lehrbetrieb den Lehrvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen einseitig kündigen.

2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrverhältnis während der gesamten Dauer der beruflichen Grundbildung von Berufsbildnerin und lernender Person in beidseitigem Einverständnis aufgelöst werden.

3. Berufsbildner und lernende Person haben das Recht, den Lehrvertrag vorzeitig und einseitig aufzulösen, wenn wichtige Gründe vorliegen – die allerdings streng zu beurteilen sind. Solche Gründe liegen namentlich vor:

Die kündigende Partei muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

In diesen drei Fällen hat der Berufsbildner sofort das kantonale Berufsbildungsamt zu benachrichtigen. Dieses versucht, eine Verständigung zwischen den Vertragsparteien resp. die Weiterführung der beruflichen Grundbildung in einem anderen Betrieb oder den nochmaligen Gang zur Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zu erreichen.

4. Schliesslich hat auch die kantonale Behörde, in der Regel das Berufsbildungsamt, die Kompetenz, das Lehrverhältnis durch Widerruf der Bildungsbewilligung aufzuheben. Sie kann dies tun, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist oder die Berufsbildner/innen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflicht verletzen.

Vertragsbruch. Anderweitige Auflösungen des Lehrverhältnisses sind Vertragsbruch und können Schadenersatzansprüche begründen. Tritt insbesondere die lernende Person ohne wichtigen Grund die berufliche Grundbildung nicht an oder verlässt sie diese fristlos ohne stichhaltigen Grund, so hat der Lehrbetrieb Anspruch auf eine Entschädigung (ein Viertel des Monatslohns) und auf Ersatz eines allfälligen weiteren Schadens. Entlässt der Lehrbetrieb die lernende Person ohne wichtigen Grund fristlos, so hat diese Anspruch auf den Lohn für die ganze verbleibende Vertragszeit – sofern sie während dieser Zeit keinen anderen Lehrbetrieb finden kann – sowie auf Ersatz der aus dem Lehrverhältnis erwachsenden Vorteile.

Rechtliche Grundlagen: Übersicht

Berufsbildung

Jugendliche Persönlichkeit

Einzel- und Normalarbeitsvertrag, Lehrvertrag

Kollektives Arbeitsvertragsrecht

Arbeitnehmerschutz

Verordnung 1 vom 10.5.2000, Allgemeine Verordnung, ArGV 1, SR 822.11
Verordnung 2 vom 10.5.2000, Sonderbestimmungen, ArGV 2, SR 822.112
Verordnung 3 vom 18.3.1993, Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung,
ArGV 3, SR 822.113

Strafrecht
Schweiz. Strafgesetzbuch vom 21.12.37 (StGB), SR 311.0

Sozialversicherungen

Einführungsgesetzgebung









 

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