Als Voraussetzung Lernende auszubilden, müssen Lehrbetriebe über eine kantonale Bewilligung verfügen. Damit soll sichergestellt werden, dass die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der Bildung in beruflicher Praxis gegeben sind.
Lehrvertragsformular. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag bedarf der Lehrvertrag zu seiner Gültigkeit zwingend der schriftlichen Form. Das Schweizerische Dienstleistungszentrum Berufsbildung I Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) gibt das schweizerisch einheitliche Formular für den Lehrvertrag heraus. Das Lehrvertragsformular ist auf www.lv.berufsbildung.ch in elektronischer Form abrufbar. Auch die Berufsbildungsämter stellen dieses Formular zur Verfügung. Es gilt für alle beruflichen Grundbildungen: für das eidg. Berufsattest, das eidg. Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturität. Der Lehrvertrag wird vom Lehrbetrieb in der Regel dreifach erstellt und von den Vertragsparteien unterzeichnet.
Vertragsparteien (1., 2., 3.). Das sind der Lehrbetrieb, die lernende Person und, ist diese nicht volljährig, auch ihre gesetzliche Vertretung.
Berufsbezeichnung, Bildungsdauer, Probezeit (4.). Im Lehrvertrag werden die genaue Berufsbezeichnung und die Dauer der beruflichen Grundbildung festgehalten. Diese müssen mit den Angaben der entsprechenden Bildungsverordnung übereinstimmen. Die Probezeit dient den beiden Vertragsparteien zur Überprüfung der getroffenen Wahl. Die Probezeit dauert zwischen einem und drei Monaten und kann höchstens auf sechs Monate verlängert werden.
Angaben zum Lehrbetrieb. Verantwortlicher Berufsbildner, verantwortliche Berufsbildnerin (5.). Die verantwortliche Berufsbildnerin oder der verantwortliche Berufsbildner müssen im Lehrvertrag aufgeführt sein, ebenso die Anzahl Fachleute im Betrieb, die für die Höchstzahl der Lernenden massgeblich ist. Ist der Ausbildungsort nicht mit der Adresse des Lehrbetriebs identisch, muss er aufgeführt werden.
Schulische Bildung (Unterricht an der Berufsfachschule) und überbetriebliche Kurse (üK) (6). Im Lehrvertrag wird festgehalten, ob die lernende Person den Berufsmaturitätsunterricht besucht und wer die Kosten aus dem Besuch der schulischen Bildung für Reisespesen, Verpflegung, Unterkunft oder Schulmaterial übernimmt.
Entschädigung (7.). Die Höhe der Entschädigung für Lernende (Lehrlingslohn) ist nicht gesetzlich verankert und wird zwischen den Vertragsparteien festgelegt. Sie richtet sich dabei meistens nach den Empfehlungen der Berufsverbände. Bei Unterkunft und Verpflegung im Lehrbetrieb gilt ein Teil des Lohns als Naturallohn.
Arbeitszeit (8). Sie dauert grundsätzlich gleich lang wie diejenige der anderen im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/innen. Für Jugendliche bis zum vollendeten achtzehnten Altersjahr gelten spezielle Vorschriften:
- die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten
- die Arbeitszeit mit allen Pausen muss innerhalb von 12 Stunden liegen
- Jugendliche dürfen während der Nacht und an Feiertagen nicht arbeiten
- Ausnahmen in speziellen Berufen wie z.B. dem Gastgewerbe sind in der Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung geregelt.
(SR 822.115.4)
Ferien (9). Jugendliche bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr haben fünf Wochen Ferien zugute, wobei mindestens zwei Wochen zusammenhängend bezogen werden müssen. Für Jugendarbeit in betreuenden, beratenden oder leitenden Funktionen kann pro Lehrjahr eine Woche zusätzlich bezogen werden (Jugendurlaub).
Berufsnotwendige Beschaffungen (10). Im Lehrvertrag können Abmachungen über weitere Leistungen der Vertragsparteien wie über die Beschaffung von Berufswerkzeugen und -kleidern aufgeführt werden.
Versicherungen (11). Der Lehrbetrieb hat die Lernenden gegen Berufsunfall zu versichern und die Prämie zu bezahlen. Die Bezahlung der Prämie für die ebenfalls obligatorische Nichtberufsunfallversicherung ist im Lehrvertrag zu regeln. Ab dem Kalenderjahr, in dem der Lehrling das 17. Altersjahr vollendet, werden die Beiträge für die Sozialversicherungen abgezogen. Ist eine Krankentaggeldversicherung vereinbart, ist das im Lehrvertrag aufzuführen. Der Lehrbetrieb muss mindestens 50 Prozent der Prämie übernehmen.
Beilagen zum Lehrvertrag und weitere besondere Regelungen (12). Es gibt kein offizielles Beiblatt zum Lehrvertrag. Branchen- oder betriebsspezifische Vereinbarungen können individuell in einem separaten Beiblatt geregelt werden.
Änderung der Bildungsdauer oder Auflösung des Lehrvertrags (13). Das Lehrverhältnis endet nach Ablauf der gemäss gesetzlichen Vorschriften festgelegten Dauer der beruflichen Grundbildung. Während der Probezeit ist die einseitige Auflösung mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen jederzeit möglich. Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrverhältnis in beidseitigem Einverständnis oder aus wichtigen Gründen einseitig aufgelöst werden. Der Lehrbetrieb informiert das Berufsbildungsamt und die Berufsfachschule.
Unterschriften (14). Alle Vertragsparteien müssen den Lehrvertrag unterzeichnen: Der Lehrbetrieb, die lernende Person und ist diese nicht volljährig ihre gesetzliche Vertretung.
Genehmigung (15.). Der Lehrbetrieb ist verpflichtet, die Lehrverträge vor Beginn der beruflichen Grundbildung bei der kantonalen Behörde (Berufsbildungsamt) einzureichen. Diese kontrolliert den Vertragsinhalt und die Ausbildungsvoraussetzungen und lässt den Vertragsparteien je ein genehmigtes Exemplar zukommen.
Lehrzeugnis. Der Lehrbetrieb ist gemäss OR 346a verpflichtet, der lernenden Person am Ende der beruflichen Grundbildung ein Lehrzeugnis auszustellen. Es muss mindestens die erforderlichen Angaben über den erlernten Beruf und die Dauer der beruflichen Grundbildung enthalten.
Quelle: Handbuch betriebliche Grundbildung, SDBB 2013
Rechtliche Grundlagen: Übersicht
Berufsbildung
- Bundesgesetz (BG) v. 13.12.2002 über die Berufsbildung (BBG), SR 412.10
Verordnung (V) v. 19.11.2003 über die Berufsbildung (BBV), SR 412.101 - „Rahmenlehrplan für Berufsbildungsverantwortliche„ des Bundes (SBFI, 1.2..11) Lehrplan SBBK für die Kurse für Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben (11.5.07)
- Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung
(EHB-Verordnung) vom 14.09.05 (Stand am 27.09.05), SR 412.106.1 - Verordnung vom 24.06.2009 über die Berufsmaturität, SR 412.103.1
- Verordnung des WBF v. 21.4.2011 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung, SR 822.115.4
- Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, SR 412.101.61
Anhang 1 – Höhere Fachschulen für Technik
Anhang 2 – Höhere Fachschulen für Gastgewerbe, Tourismus und Hauswirtschaft
Anhang 3 – Höhere Fachschulen für Wirtschaft
Anhang 4 – Höhere Fachschulen für Land- und Waldwirtschaft
Anhang 5 – Höhere Fachschulen für Gesundheit
Anhang 6 – Höhere Fachschulen für Soziales und Erwachsenenbildung
Anhang 7 – Höhere Fachschulen für Künste und Gestaltung
Anhang 8 – Höhere Fachschulen für Verkehr und Transport - Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG),
SR 414.71
Jugendliche Persönlichkeit
- Schweiz. Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
- Verordnung vom 29.11.2002 über die Adoptionsvermittlung, SR 211.221.36
- Verordnung vom 19.10.77 über die Aufnahme von Pflegekindern, SR 211.222.338
Einzel- und Normalarbeitsvertrag, Lehrvertrag
- Bundesgesetz v. 30.3.1911 betreffend die Ergänzung des Schweiz. Zivilgesetzbuches (5. Teil: Obligationenrecht, OR), SR 220
- Verordnung vom 16.1.1985 über den Normalarbeitsvertrag (NAV) für die Erzieher in Heimen und Internaten, SR 221.215.324.1
- BRB vom 5.5.1971 über den NAV für Assistenzärzte, SR 221.215.328.1
- BRB vom 23.12.1971 über den NAV für das Pflegepersonal, SR 221.215.328.4
- BRB vom 22.4.1966 betr. den NAV über Versicherungsleistungen für das beruflich strahlenexponierte Personal, SR 221.215.328.6
- Verordnung vom 11.1.1984 über den NAV für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer, SR 221. 215.329.2
- Verordnung vom 3.12.1979 über den NAV für Privatgärtner, SR 221.215.329.3
- Verordnung vom 20.10.2010 über den NAV für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft, RS 221.215.329.4
Kollektives Arbeitsvertragsrecht
- OR - Gesamtarbeitsvertrag (GAV) wie Einzelarbeitsvertrag, SR 220
- Bundesgesetz v. 28.9.1956 über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von GAV, SR 221.215.311
Arbeitnehmerschutz
- Bundesgesetz v. 13.3.1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), SR 822.11
Verordnung 2 vom 10.5.2000, Sonderbestimmungen, ArGV 2, SR 822.112
Verordnung 3 vom 18.3.1993, Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung,
ArGV 3, SR 822.113
Strafrecht
Schweiz. Strafgesetzbuch vom 21.12.37 (StGB), SR 311.0
Sozialversicherungen
- BG v. 20.3.81 über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20
- V v. 20.12.1982 über die Unfallversicherung (UVVG), SR 832.202
- BG v. 18.3.94 über die Krankenversicherung (KVG) SR 832.10
- BG v. 20.12.46 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
SR 831.10 - BG v. 25.9.52 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG), SR 834.1
Einführungsgesetzgebung
- Kantonale Gesetze und Vollzugsverordnungen/Dekrete zur Bundesgesetzgebung.
- Alle genannten Gesetzes- und Verordnungstexte können beim Bundesamt für Bauten und Logistik www.bundespublikationen.admin.ch bezogen werden. Teilweise bieten private Verlage Gesetzestexte an, z.T. kommentiert.