3.2.1 Der Lehrvertrag


Als Voraussetzung Lernende auszubilden, müssen Lehrbetriebe über eine kantonale Bewilligung verfügen. Damit soll sichergestellt werden, dass die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der Bildung in beruflicher Praxis gegeben sind.

Lehrvertragsformular. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag bedarf der Lehrvertrag zu seiner Gültigkeit zwingend der schriftlichen Form. Das Schweizerische Dienstleistungszentrum Berufsbildung I Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) gibt das schweizerisch einheitliche Formular für den Lehrvertrag heraus. Das Lehrvertragsformular ist auf www.lv.berufsbildung.ch in elektronischer Form abrufbar. Auch die Berufsbildungsämter stellen dieses Formular zur Verfügung. Es gilt für alle beruflichen Grundbildungen: für das eidg. Berufsattest, das eidg. Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturität. Der Lehrvertrag wird vom Lehrbetrieb in der Regel dreifach erstellt und von den Vertragsparteien unterzeichnet.

Vertragsparteien (1., 2., 3.). Das sind der Lehrbetrieb, die lernende Person und, ist diese nicht volljährig, auch ihre gesetzliche Vertretung.

Berufsbezeichnung, Bildungsdauer, Probezeit (4.). Im Lehrvertrag werden die genaue Berufsbezeichnung und die Dauer der beruflichen Grundbildung festgehalten. Diese müssen mit den Angaben der entsprechenden Bildungsverordnung übereinstimmen. Die Probezeit dient den beiden Vertragsparteien zur Überprüfung der getroffenen Wahl. Die Probezeit dauert zwischen einem und drei Monaten und kann höchstens auf sechs Monate verlängert werden.

Angaben zum Lehrbetrieb. Verantwortlicher Berufsbildner, verantwortliche Berufsbildnerin (5.). Die verantwortliche Berufsbildnerin oder der verantwortliche Berufsbildner müssen im Lehrvertrag aufgeführt sein, ebenso die Anzahl Fachleute im Betrieb, die für die Höchstzahl der Lernenden massgeblich ist. Ist der Ausbildungsort nicht mit der Adresse des Lehrbetriebs identisch, muss er aufgeführt werden.

Schulische Bildung (Unterricht an der Berufsfachschule) und überbetriebliche Kurse (üK) (6). Im Lehrvertrag wird festgehalten, ob die lernende Person den Berufsmaturitätsunterricht besucht und wer die Kosten aus dem Besuch der schulischen Bildung für Reisespesen, Verpflegung, Unterkunft oder Schulmaterial übernimmt.

Entschädigung (7.). Die Höhe der Entschädigung für Lernende (Lehrlingslohn) ist nicht gesetzlich verankert und wird zwischen den Vertragsparteien festgelegt. Sie richtet sich dabei meistens nach den Empfehlungen der Berufsverbände. Bei Unterkunft und Verpflegung im Lehrbetrieb gilt ein Teil des Lohns als Naturallohn.

Arbeitszeit (8). Sie dauert grundsätzlich gleich lang wie diejenige der anderen im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/innen. Für Jugendliche bis zum vollendeten achtzehnten Altersjahr gelten spezielle Vorschriften:

Ferien (9). Jugendliche bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr haben fünf Wochen Ferien zugute, wobei mindestens zwei Wochen zusammenhängend bezogen werden müssen. Für Jugendarbeit in betreuenden, beratenden oder leitenden Funktionen kann pro Lehrjahr eine Woche zusätzlich bezogen werden (Jugendurlaub).

Berufsnotwendige Beschaffungen (10). Im Lehrvertrag können Abmachungen über weitere Leistungen der Vertragsparteien wie über die Beschaffung von Berufswerkzeugen und -kleidern aufgeführt werden.

Versicherungen (11). Der Lehrbetrieb hat die Lernenden gegen Berufsunfall zu versichern und die Prämie zu bezahlen. Die Bezahlung der Prämie für die ebenfalls obligatorische Nichtberufsunfallversicherung ist im Lehrvertrag zu regeln. Ab dem Kalenderjahr, in dem der Lehrling das 17. Altersjahr vollendet, werden die Beiträge für die Sozialversicherungen abgezogen. Ist eine Krankentaggeldversicherung vereinbart, ist das im Lehrvertrag aufzuführen. Der Lehrbetrieb muss mindestens 50 Prozent der Prämie übernehmen.

Beilagen zum Lehrvertrag und weitere besondere Regelungen (12). Es gibt kein offizielles Beiblatt zum Lehrvertrag. Branchen- oder betriebsspezifische Vereinbarungen können individuell in einem separaten Beiblatt geregelt werden.

Änderung der Bildungsdauer oder Auflösung des Lehrvertrags (13). Das Lehrverhältnis endet nach Ablauf der gemäss gesetzlichen Vorschriften festgelegten Dauer der beruflichen Grundbildung. Während der Probezeit ist die einseitige Auflösung mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen jederzeit möglich. Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrverhältnis in beidseitigem Einverständnis oder aus wichtigen Gründen einseitig aufgelöst werden. Der Lehrbetrieb informiert das Berufsbildungsamt und die Berufsfachschule.

Unterschriften (14). Alle Vertragsparteien müssen den Lehrvertrag unterzeichnen: Der Lehrbetrieb, die lernende Person und ist diese nicht volljährig ihre gesetzliche Vertretung.

Genehmigung (15.). Der Lehrbetrieb ist verpflichtet, die Lehrverträge vor Beginn der beruflichen Grundbildung bei der kantonalen Behörde (Berufsbildungsamt) einzureichen. Diese kontrolliert den Vertragsinhalt und die Ausbildungsvoraussetzungen und lässt den Vertragsparteien je ein genehmigtes Exemplar zukommen.

Lehrzeugnis. Der Lehrbetrieb ist gemäss OR 346a verpflichtet, der lernenden Person am Ende der beruflichen Grundbildung ein Lehrzeugnis auszustellen. Es muss mindestens die erforderlichen Angaben über den erlernten Beruf und die Dauer der beruflichen Grundbildung enthalten.

Quelle: Handbuch betriebliche Grundbildung, SDBB 2013

Rechtliche Grundlagen: Übersicht

Berufsbildung

Jugendliche Persönlichkeit

Einzel- und Normalarbeitsvertrag, Lehrvertrag

Kollektives Arbeitsvertragsrecht

Arbeitnehmerschutz

Verordnung 1 vom 10.5.2000, Allgemeine Verordnung, ArGV 1, SR 822.11
Verordnung 2 vom 10.5.2000, Sonderbestimmungen, ArGV 2, SR 822.112
Verordnung 3 vom 18.3.1993, Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung,
ArGV 3, SR 822.113

Strafrecht
Schweiz. Strafgesetzbuch vom 21.12.37 (StGB), SR 311.0

Sozialversicherungen

Einführungsgesetzgebung






 

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