2.6.6 Aufgaben und Kosten der Qualifikationsverfahren (QV)


Die Qualifikationsverfahren (QV) der beruflichen Grundbildungen sind sehr komplex. Entsprechend ist ihre Durchführung für die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) mit grossem logistischen, personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden.
Deshalb erarbeitet das SBFI zurzeit im Projekt „Vereinfachen der Qualifikationsverfahren (QV) in der beruflichen Grundbildung“ (Abschluss Ende 2016) Instrumente, um die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Erstellung der Prüfungsaufgaben. Die Erstellung der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfungsaufgaben trägt massgeblich zur Qualität der Abschlussprüfungen bei. Für die Erstellung der schriftlichen Unterlagen (Aufgabenblätter, Weisungen, Lösungs-vorschläge, Notenschlüssel, usw.) für die lernenden Personen und die Expertinnen und Experten haben sich in der Praxis verschiedene Vorgehensweisen entwickelt:

Interkantonale Lösung
Die Abteilung Qualifikationsverfahren des SDBB stellt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt (OdA) auf Basis einer Leistungsvereinbarung ausgewogene und breit abgestützte Prüfungsaufgaben gesamtschweizerisch zur Verfügung. Die Bestrebungen zielen daraufhin, lokale und regionale Lösungen durch interkantonale zu ersetzen.

Regionale Lösung
Die zuständigen Instanzen arbeiten regional zusammen und teilen die Erstellung der Prüfungsaufgaben unter sich auf. Die beteiligten Mitglieder der Expertenteams stellen gemäss Absprache Rechnung an ihre Prüfungs-behörde oder an ihren Berufsverband.

Lokale Lösung
Die zuständige Instanz besorgt mit Hilfe ihres Expertenteams die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben. Die Verrechnung erfolgt über die Expertentätigkeit (Stundenaufwand, Taggelder und Spesen).

Weiterverrechnung der Kosten für ausserkantonale lernende Personen
Die Prüfungskosten für Qualifikationsverfahren von ausserkantonalen lernenden Personen sind an die Prüfungsinstanz des zuweisenden Kantons zu verrechnen. Das SDBB hat dafür das „Abrechnungsformular für durchgeführte Qualifikationsverfahren von ausserkantonalen Kandidatinnen und Kandidaten“ erarbeitet. Der zuweisende Kanton entscheidet über die Weiterverrechnung an die Lehrbetriebe. Die Kosten für die Prüfungen des schulischen Teils des Qualifikationsverfahrens sind im Schulgeld enthalten und werden den zuweisenden Kantonen nicht in Rechnung gestellt. Ausgenommen sind die Qualifikationsbereiche Berufskenntnisse, Fachzeichnen und Allgemeinbildung. Diese Bereiche werden mit Pauschalen verrechnet.

Verteilung der Aufgaben und Kosten. Die Aufgaben sowie die Kosten bezüglich der Qualifikationsverfahren zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ), des eidgenössischen Berufsattests (EBA) und des eidgenössischen Berufsmaturiätszeugnisses (BM) werden von den Verbundpartnern grundsätzlich wie folgt wahrgenommen und getragen:


Aufgaben

Bund: Der Bund legt die Prüfungsanforderungen fest, diese sind in den einzelnen Bildungsverordnungen geregelt (Qualifikationsbereiche, Positionen, Prüfungsdauer). Das SBFI kann die Durchführung von Qualifikationsverfahren auf Organisationen der Arbeitswelt (OdA) übertragen, entweder für die ganze Schweiz, einen Landesteil oder für einzelne Bereiche. Das SBFI macht von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend und nicht gegen den Willen der Kantone Gebrauch, da diese die Kostentragung verweigern könnten. Die vollständige Durchführungskompetenz wurde bisher lediglich dem Kaufmännischen Verband Schweiz übertragen, wobei sich die Kantone Aufsichtsrechte vorbehalten haben.

Kantone: Die Verantwortung für die Durchführung der Qualifikationsverfahren tragen die Kantone. Entsprechend vielfältig sind die Organisationsstrukturen. Die Durchführung liegt in der Regel bei Prüfungskommissionen, die entweder für bestimmte Berufe bzw. Berufsgruppen oder den ganzen Kanton zuständig sind.

OdA: Führen Qualifikationsverfahren durch, falls ihnen vom Bund diese Aufgabe übertragen worden ist.

Lehrbetrieb: Der Lehrbetrieb informiert die Lernenden rechtzeitig über die detaillierten Anforderungen der Prüfung und bereitet sie darauf vor. Er stellt den lernenden Personen die notwendige Zeit für die Lehrabschlussprüfung während der Arbeitszeit ohne Lohnabzug zur Verfügung.

Berufsfachschule: Die Berufsfachschulen informieren die Lernenden rechtzeitig über die detaillierten Anforderungen der Prüfung und bereiten sie darauf vor. Für die Organisation der schulischen Prüfung (Berufskenntnisse und Allgemeinbildung) sind die Berufsfachschulen zuständig.

Lernende Person: Die lernende Person muss bestmöglich vorbereitet zur Prüfung erscheinen. Falls sie aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kann, muss sie das gegenüber der Prüfungsbehörde mit einem Arztzeugnis belegen. Ist sie aus anderen unvorhersehbaren Gründen verhindert (z.B. Todesfall in der Familie) sollte die Prüfungsbehörde so schnell wie möglich informiert werden.



Kosten

Bund: Der Bund beteiligt sich zu rund einem Viertel an den öffentlichen Berufsbildungskosten. Er richtet diese Pauschalbeiträge an die Kantone aus, diese verwenden die Mittel für die verschiedenen Leistungen der Berufsbildung, unter anderem für das Qualifikationsverfahren.

Kantone: Grundsätzlich tragen die Kantone die Kosten der Qualifikationsverfahren. In einzelnen Kantonen, vorwiegend in der Westschweiz, wird der Grossteil der Kosten durch den Berufsbildungsfonds getragen.

OdA: Ist einer Organisation der Arbeitswelt die Durchführung von Qualifikationsverfahren vom SBFI übertragen worden, tragen die Kantone die Kosten.

Lehrbetrieb: Den Lehrbetrieben können Kosten für Prüfungsmaterial, Werkzeuge und Raummieten in Rechnung gestellt werden, da diese nicht unter die Prüfungsgebühren fallen. Manchmal teilen sie sich – zusammen mit dem Kanton – auch allfällige Prüfungsgebühren.

Berufsfachschule: Die Kosten für die Prüfungen des schulischen Teils des Qualifikationsverfahrens sind dem Kanton übertragen.

Lernende Person: Grundsätzlich hat die lernende Person keine Prüfungsgebühren zu bezahlen. In Ausnahmefällen (bei unbegründetem Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung, bei Wiederholung der Prüfung oder bei Personen ausserhalb eines Lehrverhältnisses) kann eine Gebühr erhoben werden.









 

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