2.6.5 Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten


Zur Abnahme von Qualifikationsverfahren während der beruflichen Grundbildung werden von den zuständigen Prüfungsorganen Expertinnen und Experten eingesetzt. Grundsätzlich können Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben oder überbetrieblichen Kursen und Lehrpersonen der berufskundlichen schulischen Bildung als Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten tätig sein.

Anforderungen. Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. Sie bilden sich in Kursen weiter, die vom Eidg. Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) – in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt – angeboten werden. Mit Vorteil bringen die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten mehrere Jahre Erfahrung in der betrieblichen Bildung mit und weisen qualifizierende Weiterbildungen (eidg. höhere Fachprüfung oder eidg. Berufsprüfung) aus.

Wahl. Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten werden durch die kantonale Behörde gewählt und erhalten damit den Auftrag, im Namen der Verwaltung Prüfungen oder Teile von Prüfungen vorzubereiten und durchzuführen. Sie sind somit offizielle Vertreter/innen der kantonalen Verwaltung. Aus diesem Grund müssen auch Personen, die bereits in der beruflichen Grundbildung angestellt sind (z.B. Fachlehrpersonen an Berufsfachschulen oder Berufsbildner/innen in überbetrieblichen Kursen) für dieses Amt gewählt werden.

Wahlbehörde. Die zuständige Wahlbehörde ist je nach Kanton verschieden. Die Wahl erfolgt in der Regel auf Vorschlag durch die Chefexpertin oder den Chefexperten des entsprechenden Berufs.

Gesetzliche Grundlagen. Die Mindestanforderungen – dieselben wie für ausbildende Personen – sind im Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG Art. 45 Abs. 2, Art. 47), in der Verordnung über die Berufsbildung (BBV Art. 35, 50) und in der jeweiligen Bildungsverordnung geregelt.

Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten gehören zu den Berufsbildungsverantwortlichen, also zum Kreis jener Fachleute, die den Lernenden während der beruflichen Grundbildung einen praktischen oder schulischen Bildungsteil vermitteln.

Das Berufsbildungsgesetz BBG unterscheidet folgende Berufsbildungsverantwortliche:







 

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