1.7.4 Die Kosten der beruflichen Grundbildung


Die Kosten der beruflichen Grundbildung werden durch alle Verbundpartner getragen (Bund, Kantone, OdA und Lehrbetriebe).

Kosten der öffentlichen Hand

Bund. Der Bund übernimmt 25 Prozent der öffentlichen Hand für die Kosten der beruflichen Grundbildung. Diese Zielgrösse wurde 2012 erstmals erreicht. Den grössten Anteil der Bundespauschale leistet er für Aufgaben nach Art. 53 Abs. 2 BBG.

Im Jahr 2008 hat das Finanzierungssystem geändert. Neu werden die gesetzlich definierten Aufgaben nicht mehr aufwandorientiert entschädigt. Stattdessen werden leistungsorientierte Pauschalen entrichtet. Die Höhe dieser Pauschalen bemisst sich an der Anzahl Grundbildungsverhältnisse je Kanton. Die Bundespauschale wird von den Kantonen für die in Art. 53 Abs. 2 BBG definierten Aufgaben verwendet. Sie leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.

Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:

Kantonsteil 1. Im Kantonsteil 1 enthalten ist die Beteiligung der Kantone (und Gemeinden) an den Kosten, die in den interkantonalen Vereinbarungen festgelegt sind.

Für die berufliche Grundbildung ist die Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung BFSV) massgebend. Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Artikel 12 bis 25 BBG. Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den Unterricht an der Berufsfachschule sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.

Kantonsteil 2. Im Kantonsteil 2 ist die Beteiligung der Kantone (und Gemeinden) an den Kosten enthalten, die nicht in den interkantonalen Vereinbarungen festgelegt sind. Dieser Anteil kann je nach kantonaler Gesetzgebung sehr unterschiedlich sein. Einige Kantone haben branchenübergreifende kantonale Berufsbildungsfonds eingeführt, die bestimmte Kosten übernehmen.

Kosten der privaten Beteiligten

Je nach Aufgabenbereich und kantonaler Gesetzgebung kann diese Beteiligung sehr unterschiedlich ausfallen.

Organisationen der Arbeitswelt (OdA), Fonds. Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen. Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds, etwa die Unterstützung der berufsspezifischen Weiterbildung. Kantonale Berufsbildungsfonds werden dem „Kantonsteil 2“ zugeordnet.

Viele OdA beteiligen sich auch anderweitig an der Finanzierung der Berufsbildung zum Beispiel durch die Beteiligung an Investitionskosten (überbetriebliche Kurse üK, Berufsfachschulen) oder an Entwicklungskosten für Lehrmittel.

Betriebe. Die Betriebe beteiligen sich hauptsächlich mit der Finanzierung der Kosten der betrieblichen Bildung (Löhne, Sozialleistungen, Ausbildungskosten). Je nach kantonaler Gesetzgebung beteiligen sie sich auch an anderen Leistungen, zum Beispiel an überbetrieblichen Kursen oder an Qualifikationsverfahren.





 

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