1.7.2 Aufwendungen der öffentlichen Hand


Das Berufsbildungsgesetz von 2002 ersetzt die am Aufwand orientierte Subventionierung durch leistungsorientierte Pauschalen an die Kantone. Dieses System (Art. 52 – 59 BBG) erhöht dank der eindeutigen Zuschreibung der Mittelverwendung die Wirksamkeit und Transparenz der eingesetzten Gelder. Zudem erhöht es die Autonomie der Kantone, da die Mittel auf gesetzlicher Grundlage bedarfsorientiert eingesetzt werden können.

Pauschalbeiträge an die Kantone (Art. 53 BBG). Die Pauschalbeiträge an die Kantone bemessen sich nach der Anzahl Lehrverhältnisse in der beruflichen Grundbildung. Die Kantone setzen die Beiträge für folgende Aufgaben ein:

Je nach kantonaler Regelung übernehmen die Gemeinden bestimmte Aufgaben und können sich an der Finanzierung beteiligen. Die Aufgaben nach Art. 53 BBG beanspruchen den Grossteil der Bundespauschale.

Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54 BBG). Projekte, die der Bund auf Grund von Art. 54 BBG subventioniert, tragen zur Weiterentwicklung und zum Aufbau zukunftsgerichteter Strukturen in der Berufsbildung bei. Darunter fallen die Förderung von Pilotprojekten, Studien und Evaluationen. Auch zählen Anschubfinanzierungen dazu, wie zum Beispiel die Bildung von Trägerstrukturen für neue Berufe.

Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55 BBG). Art. 55 BBG gibt dem Bund die Möglichkeit, gezielt Beiträge für Leistungen auszurichten, die im öffentlichen Interesse liegen, aber ohne staatliche Unterstützung nicht erbracht werden könnten.

Besondere Leistungen im öffentlichen Interesse sind:

Für die Aufgaben gemäss Art. 54 und Art. 55 BBG stehen insgesamt 10 Prozent der Bundespauschale zur Verfügung.

Beiträge für eidg. Berufsprüfungen und eidg. Fachprüfungen (Art. 56 BBG). Der Bund unterstützt die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit 60% und in Ausnahmefällen bis zu 80% der Vollkosten (Art. 65 BBV).

Beiträge an die höheren Fachschulen nach Art. 29 BBG. Die „Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der Höheren Fachschulen„ (HFSV) ist seit 2014 in Kraft. Diese Vereinbarung sieht eine interkantonale Abgeltung der Bildungsgänge der höheren Fachschulen von 50 Prozent der Vollkosten vor. Für die Studienbereiche Gesundheit, Land- und Waldwirtschaft sowie Soziales und Erwachsenenbildung kann eine Abgeltung bis maximal 90 Prozent der Vollkosten beschlossen werden. Im Gegensatz zum vorherigen System ist in der HFSV die Freizügigkeit vorgesehen. Somit bezahlen die Studierenden unabhängig vom Herkunftskanton für einen Bildungsgang gleich hohe Studiengebühren.





 

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