1.5.2 Die Bundesgesetzgebung


Artikel 63 Abs. 1 der Bundesverfassung gibt dem Bund das umfassende Recht, über die Berufsbildung Vorschriften aufzustellen. Damit ist die bis Ende 2003 gültige Beschränkung auf Berufe in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst aufgehoben worden. Seit 2004 sind auch die vorher kantonal geregelten Berufsbereiche Gesundheit, Soziales und Kunst (GSK) Teil der eidgenössischen Berufsbildungspolitik.

Der Bund hat sich aber nicht die alleinige Kompetenz vorbehalten. Die Kantone können in den vom Bund nicht geregelten Bereichen auch ausserhalb der reinen Vollzugsnorm tätig werden. Die Mitwirkung der Kantone ist dabei bereits auf Verfassungsstufe festgelegt. Die für die Berufsbildung ebenfalls anwendbaren BV Art. 44 bis 46 bestimmen, dass die Kantone vor Erlass der Ausführungsvorschriften anzuhören sind, und dass ihnen in der Regel der Vollzug der Gesetzgebung zu übertragen sei.

BBG und BBV. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13.12.2002 (BBG) und die dazugehörende Verordnung des Bundesrates vom 19.11.2003 (BBV). Das Berufsbildungsgesetz sowie die Verordnung sind seit dem 1.1.2004 in Kraft. Im Gesetz geregelt ist die berufliche Aus- und Weiterbildung für alle Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen. Es enthält öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes zu folgenden Bereichen:

Das Berufsbildungsgesetz ordnet die Vollzugsorganisation (Behörden, Verwaltungsrechtspflege, Strafbestimmungen). Der Bund hat die allgemeine Oberaufsicht über den Vollzug. Im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung liegt die behördliche Aufsicht beim Bund selbst.

Ergänzt wird das BBG neben der bereits erwähnten Berufsbildungsverordnung (BBV) durch eine Fülle von Vollzugsvorschriften des Bundes und der Kantone.
Wie z.B.:

Obligationenrecht OR. Berufsbildung hat mit Arbeit zu tun und Lehrlinge (im OR so genannt) und Lehrmeister/in schliessen einen (besonderen) Arbeitsvertrag ab. Der Lehrling ist also auch Arbeitnehmer, weshalb für ihn - mit Einschränkung der besonderen Bestimmungen - die gesetzlichen Bestimmungen für den Arbeitsvertrag gelten. Artikel 64 der Bundesverfassung weist die Gesetzgebung über das Zivilrecht dem Bund zu. Der zehnte Titel im Obligationenrecht OR ist dem Arbeitsvertrag gewidmet (OR Art. 319 - 343, Der Einzelarbeitsvertrag). Auch der Lehrvertrag ist ein Einzelarbeitsvertrag, weshalb er im OR unter den besonderen Arbeitsverträgen geregelt wird (OR Art. 344 - 346a).

Arbeitsgesetz. Ebenso gelten für Lehrlinge die Arbeitnehmerbestimmungen des öffentlichen Rechts, zum Beispiel können sie die speziellen Schutzbestimmungen für Jugendliche in Anspruch nehmen. Dem „Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel“ (ArG) sind praktisch alle Erwerbszweige und alle privaten und öffentlichen Betriebe unterstellt. Das Arbeitsgesetz stützt sich auf fünf Verordnungen:

Spezialrechtliche Bestimmungen. Wie alle Berufe der Urproduktion untersteht die Landwirtschaft (inkl. die landwirtschaftlichen Spezialberufe) nicht dem Arbeitsgesetz. Eine Ausnahme sind die Bestimmungen über das Mindestalter, die Bestandteil der Verordnung über den Jugendschutz sind. Die landwirtschaftlichen Angestelltenverhältnisse werden in den kantonalen Normalarbeitsverträgen (NAV) geregelt.

Spezialrechtliche Bestimmungen existieren ebenfalls für verschiedene medizinische Berufe, in denen Röntgen Teil der beruflichen Grundbildung ist sowie für andere Berufe, in denen mit gefährlichen Substanzen gearbeitet wird.

Quelle: Handbuch betriebliche Grundbildung, SDBB 2013

Rechtliche Grundlagen: Übersicht

Berufsbildung

Jugendliche Persönlichkeit

Einzel- und Normalarbeitsvertrag, Lehrvertrag

Kollektives Arbeitsvertragsrecht

Arbeitnehmerschutz

Verordnung 1 vom 10.5.2000, Allgemeine Verordnung, ArGV 1, SR 822.11
Verordnung 2 vom 10.5.2000, Sonderbestimmungen, ArGV 2, SR 822.112
Verordnung 3 vom 18.3.1993, Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung,
ArGV 3, SR 822.113
Verordnung 5 vom 28.9.2007, Jugendarbeitsschutzverordnung,
ArGV 5, SR 822.115

Strafrecht
Schweiz. Strafgesetzbuch vom 21.12.37 (StGB), SR 311.0

Sozialversicherungen

Einführungsgesetzgebung





 

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