1.4.6 Übersicht über die berufliche Grundbildung


Die berufliche Grundbildung der Schweiz basiert auf folgenden Elementen:

Berufsbildungsgesetz und Berufsbildungsverordnung. Das Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. Dezember 2002 und die dazugehörige Verordnung (BBV) vom 19. November 2003 sind seit Januar 2004 in Kraft. Sie gelten für alle Berufe.

Bildungsverordnung. Jede berufliche Grundbildung hat eine Bildungsverordnung (auch: Verordnung über die berufliche Grundbildung). Sie definiert die rechtlich relevanten Inhalte des Lehrberufs sowie die Kernelemente der beruflichen Grundbildung.

Bildungsplan. Der Bildungsplan ist Teil der Bildungsverordnung. Er ist das inhaltliche und berufspädagogische Konzept der Berufsbildung. In den ab 2013 erarbeiteten Bildungsplänen sind nur noch die Handlungskompetenzen und deren Konkretisierung aufgeführt. Alle übrigen Bereiche sind in der Bildungsverordnung geregelt. In den bis 2012 erarbeiteten Bildungsplänen sind die Ziele und Anforderungen in der beruflichen Praxis, die Lektionenzuteilung, die überbetrieblichen Kurse und die Qualifikationsverfahren beschrieben.

Ausbildungsprogramm für die Lehrbetriebe. Das Ausbildungsprogramm wird in einigen Berufen eingesetzt, in denen sich der Bildungsplan nicht direkt als Planungsinstrument für die praktische Ausbildung im Lehrbetrieb eignet. Erarbeitet wird das Ausbildungsprogramm durch die zuständige Organisation der Arbeit (OdA).

Betrieblicher Bildungsplan. Der betriebliche Bildungsplan wird von den Berufsbildner/innen des Lehrbetriebs anhand des Bildungsplans (Teil der Bildungsverordnung) erstellt. Beispielsweise stimmen sie die betriebliche Bildung auf den Unterricht an der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen ab und halten fest, wann die lernende Person die wichtigen vorgegebenen Tätigkeiten und Kenntnisse des Berufs erlernt.

Individueller Bildungsplan. Der individuelle Bildungsplan wird ebenfalls von den Berufsbildner/innen erstellt und ist die Umsetzung des betrieblichen Bildungsplans für jede einzelne lernende Person. Er berücksichtigt individuelle Kriterien der Planung z. B. Besuch von Frei- oder Stützkursen, Besuch des Maturitätsunterrichts, Ferien, Sprachaufenthalte usw.

Lernbericht. Lernberichte werden von den Lernenden während der ganzen Dauer der beruflichen Grundbildung erstellt. Mit den Lernberichten dokumentieren sie ihre berufliche Grundbildung, vertiefen ihre Kenntnisse und reflektieren ihre Erfahrungen, ihre Fortschritte oder Schwierigkeiten. Die Lernberichte werden in der Lerndokumentation abgelegt. Viele Bildungsverordnungen schreiben das Führen einer Lerndokumentation vor.

Bildungsbericht. Im Bildungsbericht hält die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner den Bildungsstand der lernenden Person fest. Dies geschieht während eines Gesprächs, das halbjährlich stattfindet. Grundlage für dieses Gespräch bildet die Lerndokumentation.

Lehrzeugnis. Das Lehrzeugnis wird von der Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner ausgestellt. Es muss mindestens die erforderlichen Angaben über den erlernten Beruf und die Dauer der beruflichen Grundbildung enthalten. In der Regel gibt das Lehrzeugnis aber auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person Auskunft. Die Bildungsberichte bilden die Grundlage für das Lehrzeugnis.

Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfungen (Qualifikationsverfahren) werden durch die Organisation der Arbeitswelt (OdA) und den Kanton festgelegt und durchgeführt. Der Lehrbetrieb muss die lernende Person für die Abschlussprüfung anmelden und sie im Betrieb auf die Prüfung (praktischer Teil) vorbereiten.

Eidg. Berufsattest EBA, eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, eidg. Berufsmaturitätszeugnis. Der Bund regelt in den Bildungsverordnungen resp. in der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität, wer ein Berufsattest, ein Fähigkeitszeugnis oder ein Berufsmaturitätszeugnis erhält, ausgestellt werden sie durch den Kanton.

Quelle: Handbuch betriebliche Grundbildung, SDBB 2013





 

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