6.5.1 Die drei Bereiche der Weiterbildung


Weiterbildung spielt für den Einzelnen, die Gesellschaft und die Wirtschaft eine wichtige Rolle. Die beschleunigten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen erfordern, dass Qualifikationen und Wissen ständig angepasst und erweitert werden.

Die Verfassungsbestimmungen über die Bildung vom 21. Mai 2006 legten die Basis für einen kohärenten Bildungsraum Schweiz. Dabei wurde im Artikel 64a der Bundesverfassung neu die Weiterbildung aufgenommen und damit deren Bedeutung für den Bildungsraum in der Verfassung verankert. Der Bund erhielt damit den Auftrag, Grundsätze über die Weiterbildung festzulegen. Das Weiterbildungsgesetz (WeBiG) setzt diesen Auftrag um. Das Parlament hat das Gesetz im Juni 2014 verabschiedet. Es wird mit dazugehöriger Verordnung voraussichtlich am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Neue Terminologie
Das Weiterbildungsgesetz strebt die Förderung und Unterstützung des lebenslangen Lernens im Schweizerischen Bildungsraum an. Es definiert "Weiterbildung" als "Nicht- oder Non-formale Bildung". Der Staat legt keine inhaltlichen Vorgaben zum Erwerb eines Diploms fest und vergibt auch keine Diplome oder eidgenössisch anerkannte Abschlüsse.

Unter das lebenslange Lernen fallen die drei Bereiche formale Bildung, nichtformale (auch nonformale) Bildung und informelle Bildung. Im Bundesgesetz über die Weiterbildung wird nur von der nichtformalen Bildung gesprochen, gebräuchlich ist aber auch nonformale Bildung.

Formale Bildung
Die formale Bildung ist gesetzlich geregelt und führt nach der obligatorischen Schule zu eidgenössisch anerkannten Abschlüssen. Sie umfasst neben den strukturierten Bildungsgängen auf der Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, Fachmittelschule, Gymnasiale Schule) Abschlüsse auf der Tertiärstufe B (Berufsprüfung, Höhere Fachprüfung für Absolventen/Absolventinnen einer beruflichen Grundbildung) und der Tertiärstufe A (Fachhochschul-Diplom, Bachelor, Master, Doktorat für Absolventen/Absolventinnen einer Berufsmaturität oder gymnasialen Maturität).
Eine Bildung gilt als eidgenössisch geregelt, wenn die Bedingungen und die Erfordernisse, die mit einem Bildungsdiplom verknüpft sind, inhaltlich in einem Bildungsplan geregelt sind, unabhängig von der betreffenden Stufe oder der staatlichen Organisation, welche die entsprechenden Reglemente erlässt.

Nicht- oder non-formale Bildung
Das WeBiG regelt als Rahmengesetz die gesamte strukturierte nichtformale Weiterbildung. Dazu gehören alle Weiterbildungsangebote, die nicht zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen. Die nicht formale Bildung umfasst einzelne Kurse mit definierter Lehr-Lern-Beziehung, Workshops und selbstorganisierte Lehrgänge. Dazu gehören auch die Vorbereitungskurseder höheren Berufsbildung und Weiterbildungen an Hochschulen (Abschlüsse CAS, DAS, MAS).

Informelle Bildung
Die informelle Bildung ist individuell und findet ausserhalb strukturierter reglementierter Lehrgänge statt. Sie entspricht persönlichen Bedürfnissen und beinhaltet zum Beispiel individuelles Lernen, Familienarbeit, ehrenamtliche Tätigkeit oder Lernen am Arbeitsplatz.

Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes
Im WeBiG werden Grundsätze zu Verantwortung, Qualität, Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung, Verbesserung der Chancengleichheit sowie zum Wettbewerb festgelegt. Diese richten sich primär an die Spezialgesetzgebung des Bundes und der Kantone. Zudem legt das Gesetz einheitliche Voraussetzungen für die Subventionierung der Weiterbildung in den Spezialgesetzen des Bundes fest.

Grundkompetenzen Erwachsener
Ebenfalls im WeBiG geregelt wird die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener. Das Gesetz hat zum Ziel, die Koordination der bestehenden Massnahmen zwischen Bund und Kantonen zu verbessern und dem Bund die Möglichkeit einzuräumen, den Kantonen gezielt Beiträge für Massnahmen zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener auszurichten. Unzureichende Grundkompetenzen versperren vielen Menschen den Zugang zum lebenslangen Lernen. Illettrismus soll zur  Weiterbildung gehören (Transfer vom Kulturförderungs- ins Weiterbildungsgesetz). Deshalb sollen Personen mit fehlenden Grundkompetenzen praxisnah vermittelte, grundlegende Kompetenzen in Lesen, Schreiben und mündlichem Ausdruck in einer Landessprache, Alltagsmathematik oder Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT) erwerben können, was ihre Integration in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt verbessert.

Spezialgesetze: Berufsbildungsgesetz. Im Berufsbildungsgesetz (BBG) von 2002 hat die berufsorientierte Weiterbildung einen formalen Rahmen erhalten (BBG Art. 30 bis 32).
Die berufsorientierte Weiterbildung soll gelernten Personen helfen, ihr Berufswissen der technischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung anzupassen, zu erweitern und ihre Allgemeinbildung zu verbessern. Sie erhöhen damit ihre Berufschancen und steigern die berufliche Flexibilität. Weiterbildung wird in verschiedener Form und von verschiedenen Institutionen (private und öffentliche Schulen, Betriebe, Organisationen der Arbeitswelt) angeboten. Der Bund und die Kantone können durch Subventionen und andere Massnahmen Organisationen fördern, die Veranstaltungen im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung durchführen. Die berufsorientierte Weiterbildung schliesst sowohl an die berufliche Grundbildung wie auch an die höhere Berufsbildung an. In Art. 30 BBG ist Folgendes festgehalten: „Die berufsorientierte Weiterbildung dient dazu, durch organisiertes Lernen bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben sowie die berufliche Flexibilität zu unterstützen.“

Zuständigkeit: Bund und Kantone. Die konkreten Weiterbildungsangebote sind von den Kantonen zu beurteilen und zu fördern. In Art. 31 BBG heisst es: „Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung.“
Der  Bund ist in der berufsorientierten Weiterbildung hauptsächlich zuständig für Transparenz, Koordination und Kooperation. „Der Bund fördert die berufsorientierte Weiterbildung. Er unterstützt insbesondere Angebote, die darauf ausgerichtet sind: Personen bei Strukturveränderungen in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben zu ermöglichen und Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg zu ermöglichen. Er unterstützt darüber hinaus Massnahmen, welche die Koordination, Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebotes fördern…“ (Art. 32 BBG).

Anbieter. Kantone und private Träger stellen entsprechende Angebote der berufsorientierten Weiterbildung sicher. Weiterbildung liegt im Interesse des Einzelnen und im Interesse der Arbeitgeber/innen. Insofern liegt sie auch in deren Verantwortung. Darüber hinaus ist ein subsidiäres staatliches Engagement angesichts des öffentlichen Interesses an einem möglichst hohen Qualifikationsniveau der Bevölkerung angezeigt. Es gibt immer Personen (z.B. bildungsferne Schichten) und Fachbereiche, für die nur dank öffentlicher Unterstützung die notwendige Erneuerung der Kenntnisse und Fähigkeiten gesichert werden kann.

Es ist sinnvoll, die vorhandene Infrastruktur optimal zu nutzen. Die Berufsfachschulen sollen daher berufsorientierte Weiterbildung und Kurse der höheren Berufsbildung anbieten können, nicht aber dazu verpflichtet werden.

Quellen:
Staatssekretariat für Bildung, Technologie und Innovation SBFI
Schweizerischer Verband für Weiterbildung SVEB







 

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