6.4.5 Die Pädagogischen Hochschulen


An den Pädagogischen Hochschulen (PH) wird der Grossteil der Lehrpersonen an Regelklassen sowie ein Teil der Beschäftigten in heilpädagogischen Kontextberufen ausgebildet. Als Zulassungsvoraussetzung gilt in der Regel die gymnasiale Maturität; sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, können auch andere Studierende aufgenommen werden. Über die genauen Zulassungsbedingungen informieren die einzelnen PH. An vielen PH besteht die Möglichkeit, das Studium in Teilzeit zu absolvieren.

Die Studiengänge für die verschiedenen Zielstufen unterscheiden sich sowohl bezüglich des Inhalts, als auch des Umfangs. Gemeinsam ist allen Ausbildungen ein enger Bezug zur Berufspraxis. Die folgenden Studiengänge können absolviert werden:

Diplomanerkennung in der Schweiz – Rechtsgrundlagen. Die Pädagogischen Hochschulen gehören zum Hochschultypus Fachhochschule. Zum Leistungsauftrag der Pädagogischen Hochschulen gehören neben dem Diplomstudium auch berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung, Weiterbildung, Beratung und Dienstleistungen. Nach der geltenden Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist die Lehrerinnen- und Lehrerbildung – mit Ausnahme eines Teils der Ausbildung der Berufsfachschullehrer/innen – grundsätzlich Sache der Kantone und basiert auf interkantonalem Recht. Anerkennungsbehörde für die einzelnen Studiengänge bzw. Diplome auf gesamtschweizerischer Ebene ist der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK. Die EDK hat interkantonale Rechtsgrundlagen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung auf Hochschulstufe geschaffen. Diese Reglemente über die Anerkennung von Lehrdiplomen enthalten Mindestanforderungen zu Ausbildungszielen und -inhalten, Studiendauer, Zulassungsvoraussetzungen, Qualifikation der Dozierenden und Praxislehrkräfte sowie Verfahrensgrundsätzen. Die schweizerische Anerkennung hat für die Absolventinnen und Absolventen die Freizügigkeit (d.h. die Möglichkeit zur Berufsausübung) innerhalb der Schweiz und für die Hochschulen die Partizipation an der interkantonalen Finanzierung zur Folge.

Die Berufszulassung von Personen mit ausländischem Lehrdiplom ist von der Anerkennung dieses Diploms durch die EDK abhängig. In Anwendung der massgebenden EU-Richtlinien werden die Diplome in der Regel als Berufsdiplome anerkannt; bei wesentlichen Unterschieden in der Ausbildungsdauer oder im Ausbildungsumfang wird diese Anerkennung jedoch an das Absolvieren von Ausgleichsmassnahmen geknüpft.

Internationale akademische Anerkennung. Die Pädagogischen Hochschulen sind in den bilateralen Abkommen über die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich integriert. Die Schweiz hat bilaterale Abkommen mit Österreich, Deutschland und Italien unterzeichnet. Mit Frankreich besteht ein Rahmenabkommen über die Anerkennung von Diplomen und Studienleistungen, in dem die Pädagogischen Hochschulen enthalten sind. Diese Abkommen regeln die akademische Anerkennung von Studienleistungen und Hochschuldiplomen, jedoch nicht die berufliche Anerkennung. Geregelt ist in den Abkommen mit Deutschland, Österreich und Italien auch das Führen akademischer Grade im jeweils anderen Land.

Weiterstudium an einer universitären Hochschule. Es ist grundsätzlich möglich, mit einem Bachelor-Abschluss einer Pädagogischen Hochschule an einer Universität ein Master-Studium in der gleichen Studienrichtung aufzunehmen. Die Hochschulen ihrerseits sind berechtigt, inhaltliche und für alle Bewerbenden gleiche Anforderungen zu formulieren. Wie der Übertritt von Bachelor-Absolventinnen und -Absolventen von der Fachhochschule in ein Master-Studium an der Universität bzw. ETH aussehen soll, wird zurzeit erst festgelegt; grundsätzlich ist dieser Weg aber offen.







 

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