Auch an den höheren Fachschulen aller beruflichen Richtungen (Technik, Gastgewerbe/Tourismus/Hauswirtschaft, Wirtschaft, Land- und Waldwirtschaft, Gesundheit, Soziales und Erwachsenenbildung, Künste, Gestaltung und Design, Verkehr und Transport) unterrichten Berufsbildungsverantwortliche (Art. 12 MiVo-HF WBF).
BBG Art. 46: Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. Der Bundesrat legt die Mindestanforderung an die Bildung der Lehrkräfte fest. BBV Art. 41: Das Departement legt die Mindestanforderungen an Lehrkräfte der höheren Fachschulen fest, (umgesetzt in der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, MiVo-HF).
Anforderungen:
- Abschluss einer höheren Berufsbildung oder einer Hochschule
- Betriebliche Erfahrung im Lehrgebiet (mindestens 6 Monate)
- Nebenberufliche Anstellung als Lehrperson.
Das Studium erfordert einen Aufwand von 300 Lernstunden.
Studieninhalte:
- Fachdidaktik
- Berufspädagogik und Erziehungswissenschaften
Bildungsziele laut Rahmenlehrplan für Berufsbildungsverantwortliche (SBFI, 1.1.2015)
- Den Umgang mit Lernenden als Interaktionsprozess gestalten.
- Unterrichtseinheiten situationsgerecht und mit Bezug auf die Berufspraxis der Studierenden planen, durchführen und überprüfen.
- Beurteilung und Förderung der Studierenden.
- Das rechtliche und berufliche Umfeld erfassen und damit umgehen.
- Die eigene Arbeit reflektieren.
- Die Inhalte des Lehrfaches theoretisch durchdringen und fachdidaktisch aufbereiten.
Lehrer/innen an höheren Fachschulen im Nebenberuf gehören zu den Berufsbildungsverantwortlichen, also zum Kreis jener Fachleute, die den Lernenden während der beruflichen Grundbildung einen praktischen oder schulischen Bildungsteil vermitteln.
Das BBG unterscheidet folgende Berufsbildungsverantwortliche:
- Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben
- Andere Berufsbildner/innen (wie jene in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und in anerkannten Bildungsinstitutionen)
- Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität (Berufsfachschullehrer/innen)
- Prüfungsexpertinnen und -experten
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Lehrbefähigung für die berufskundliche Bildung und der Lehrbefähigung für den allgemeinbildenden Unterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Für die nebenberufliche Bildungstätigkeit an Berufsfachschulen gelten besondere Bestimmungen.
Bildungsinstitutionen
Verschiedene Institutionen bieten Bildungsgänge für Berufsbildungsverantwortlich an. In der Dokumentation Berufsbildung führen wir grundsätzlich die gesetzlich festgelegten Lernstunden für die einzelnen Bildungsgänge auf, obwohl bei einzelnen Institutionen die Anzahl der Lernstunden nach oben abweichen kann.
Alle Bildungsgänge von Anbietern, die vom SBFI anerkannt sind, finden Sie unter: www.sbfi.admin.ch