3.8.1 Vorbereitung für die Abschlussprüfung





Alle Lernenden sind verpflichtet, das in der Bildungsverordnung definierte Qualifikationsverfahren zu absolvieren. Dabei sollen sie zeigen, ob sie die Ziele und Anforderungen erreicht haben, die sie zur Ausübung des Berufs befähigen.

Unterstützung während der ganzen beruflichen Grundbildung. Bereits am Anfang der beruflichen Grundbildung beginnt die Vorbereitung für das Qualifikationsverfahren. Für viele Lernende ist die Situation neu, dass am Schluss der beruflichen Grundbildung ein grosser Teil des Unterrichtsstoffs geprüft wird. Dies erfordert eine Anpassung der Lernstrategien.

Das Ziel der beruflichen Grundbildung muss frühzeitig thematisiert werden; alles, was die Lernenden in ihre Ausbildung investieren, kommt ihnen beim Qualifikationsverfahren zugute. Die Zeugnisnoten sowie die Gespräche im Betrieb nach jedem Semester (Bildungsbericht) dienen als Grundlage zur Besprechung des Bildungsstandes. Frühzeitige Unterstützung in Lern- und Arbeitstechnik und der Besuch von Stützkursen für gewisse Fächer der Berufsfachschule helfen mit, dass Lernende Sicherheit in den fachlichen Bereichen gewinnen.

So können Sie als Berufsbildner/innen die Lernenden unterstützen:

Zur Vorbereitung gehört auch das Führen der Lerndokumentation. Die meisten Bildungsverordnungen schreiben das Führen einer Lerndokumentation vor. Deshalb muss den Lernenden dafür während der Arbeitszeit genügend Zeit eingeräumt werden. Ob die Lerndokumentation an der Abschlussprüfung bei der praktischen Arbeit als Nachschlagewerk benutzt werden darf, ist in der jeweiligen Bildungsverordnung festgehalten.

Unterstützung kurz vor dem Qualifikationsverfahren. Für eine gute Vorbereitung muss der Lehrbetrieb Arbeitszeit ohne Lohnabzug einräumen; ebenso muss er – sofern erforderlich – einen Arbeitsraum, Werkzeug sowie das notwendige Material zur Herstellung der Prüfungsarbeit kostenlos zur Verfügung stellen.

Anmeldung und Kosten. Für die Anmeldung der lernenden Person zum Qualifikationsverfahren ist der Lehrbetrieb verantwortlich. Der lernenden Person dürfen keine Kosten oder Gebühren für das Qualifikationsverfahren entstehen.

Nachteilsausgleich. Lernenden mit Behinderung dürfen in der beruflichen Grundbildung beim Lernen und bei Qualifikationsverfahren keine Nachteile entstehen. Ist eine lernende Person auf Grund einer Behinderung beim Erlernen eines Berufs eingeschränkt, so kann das kantonale Berufsbildungsamt auf Antrag des Lehrbetriebs Nachteilsausgleich gewähren. Der Nachteilsausgleich löst die Prüfungserleichterungen ab. Leistungsanforderungen werden dem individuellen, behinderungsbedingten Förderbedarf entsprechend differenziert gestaltet. Das Qualifikationsverfahren muss den Berufsanforderungen genügen und darf das Resultat nicht verfälschen. Ein Nachteilsausgleich wird bei körperlichen Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten wie zum Beispiel Legasthenie (Lese- und Rechtschreibschwäche) oder Dyskalkulie
(Rechenschwäche) gewährt, wenn trotz Fördermassnahmen wie Stützkursen das Bestehen des Qualifikationsverfahrens in Frage gestellt ist. Das Gesuch um Nachteilsausgleich muss spätestens mit der Prüfungsanmeldung gestellt werden und die nötigen Belege oder Zeugnisse von Fachleuten
(Fachlehrkräfte, Ärzte etc.) enthalten.

Tipps für die Lernenden

Ein Jahr vor der Abschlussprüfung

Drei Monate vor der Abschlussprüfung Letzte Woche vor der Abschlussprüfung Prüfungstag

 

Quelle: Lerndokumentation betriebliche Grundbildung, SDBB 2013
Lehrmeisterhandbuch, DBK






 

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