Der Lehrvertrag wird als Vertrag mit fester Laufzeit auf eine bestimmte Zeit eingegangen und ist nicht kündbar. Er endet somit grundsätzlich erst mit dem Endtermin, der im Lehrvertrag vereinbart worden ist. Aus wichtigen Gründen ist der Lehrvertrag aber wie der normale Einzelarbeitsvertrag (einseitig und auch fristlos) auflösbar. Die Gründe sind für den Lehrvertrag im OR noch konkretisiert:
- Nichteignung des Berufsbildners oder der Berufsbildnerin
- Nichteignung oder Gefährdung der lernenden Person
- Unmöglichkeit einer geordneten Beendigung der beruflichen Grundbildung
Auflösung des Lehrvertrags. Zu einer Auflösung sind die Vertragsparteien ausnahmsweise in folgenden Fällen berechtigt:
1. Während der Probezeit können sowohl die lernende Person wie auch der Lehrbetrieb den Lehrvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen einseitig kündigen.
2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrverhältnis während der gesamten Dauer der beruflichen Grundbildung von Berufsbildnerin und lernender Person in beidseitigem Einverständnis aufgelöst werden.
3. Berufsbildner und lernende Person haben das Recht, den Lehrvertrag vorzeitig und einseitig aufzulösen, wenn wichtige Gründe vorliegen – die allerdings streng zu beurteilen sind. Solche Gründe liegen namentlich vor:
- wenn der Berufsbildner oder die Berufsbildnerin fachlich oder persönlich zur Ausbildung nicht geeignet ist
- wenn die lernende Person körperlich oder intellektuell überfordert resp. gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist
- wenn die berufliche Grundbildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Bedingungen zu Ende geführt werden kann.
- wenn der Lehrbetrieb Konkurs geht.
In diesen drei Fällen hat der Berufsbildner sofort das kantonale Berufsbildungsamt zu benachrichtigen. Dieses versucht, eine Verständigung zwischen den Vertragsparteien resp. die Weiterführung der beruflichen Grundbildung in einem anderen Betrieb oder den nochmaligen Gang zur Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zu erreichen.
4. Schliesslich hat auch die kantonale Behörde, in der Regel das Berufsbildungsamt, die Kompetenz, das Lehrverhältnis durch Widerruf der Bildungsbewilligung aufzuheben. Sie kann dies tun, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist oder die Berufsbildner/innen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflicht verletzen.
Vertragsbruch. Anderweitige Auflösungen des Lehrverhältnisses sind Vertragsbruch und können Schadenersatzansprüche begründen. Tritt insbesondere die lernende Person ohne wichtigen Grund die berufliche Grundbildung nicht an oder verlässt sie diese fristlos ohne stichhaltigen Grund, so hat der Lehrbetrieb Anspruch auf eine Entschädigung (ein Viertel des Monatslohns) und auf Ersatz eines allfälligen weiteren Schadens. Entlässt der Lehrbetrieb die lernende Person ohne wichtigen Grund fristlos, so hat diese Anspruch auf den Lohn für die ganze verbleibende Vertragszeit – sofern sie während dieser Zeit keinen anderen Lehrbetrieb finden kann – sowie auf Ersatz der aus dem Lehrverhältnis erwachsenden Vorteile.
Rechtliche Grundlagen: Übersicht
Berufsbildung
- Bundesgesetz (BG) v. 13.12.2002 über die Berufsbildung (BBG), SR 412.10
Verordnung (V) v. 19.11.2003 über die Berufsbildung (BBV), SR 412.101 - „Rahmenlehrplan für Berufsbildungsverantwortliche„ des Bundes (SBFI, 1.2..11) Lehrplan SBBK für die Kurse für Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben (11.5.07)
- Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung
(EHB-Verordnung) vom 14.09.05 (Stand am 27.09.05), SR 412.106.1 - Verordnung vom 24.06.2009 über die Berufsmaturität, SR 412.103.1
- Verordnung des WBF v. 21.4.2011 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung, SR 822.115.4
- Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, SR 412.101.61
Anhang 1 – Höhere Fachschulen für Technik
Anhang 2 – Höhere Fachschulen für Gastgewerbe, Tourismus und Hauswirtschaft
Anhang 3 – Höhere Fachschulen für Wirtschaft
Anhang 4 – Höhere Fachschulen für Land- und Waldwirtschaft
Anhang 5 – Höhere Fachschulen für Gesundheit
Anhang 6 – Höhere Fachschulen für Soziales und Erwachsenenbildung
Anhang 7 – Höhere Fachschulen für Künste und Gestaltung
Anhang 8 – Höhere Fachschulen für Verkehr und Transport - Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG),
SR 414.71
Jugendliche Persönlichkeit
- Schweiz. Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
- Verordnung vom 29.11.2002 über die Adoptionsvermittlung, SR 211.221.36
- Verordnung vom 19.10.77 über die Aufnahme von Pflegekindern, SR 211.222.338
Einzel- und Normalarbeitsvertrag, Lehrvertrag
- Bundesgesetz v. 30.3.1911 betreffend die Ergänzung des Schweiz. Zivilgesetzbuches (5. Teil: Obligationenrecht, OR), SR 220
- Verordnung vom 16.1.1985 über den Normalarbeitsvertrag (NAV) für die Erzieher in Heimen und Internaten, SR 221.215.324.1
- BRB vom 5.5.1971 über den NAV für Assistenzärzte, SR 221.215.328.1
- BRB vom 23.12.1971 über den NAV für das Pflegepersonal, SR 221.215.328.4
- BRB vom 22.4.1966 betr. den NAV über Versicherungsleistungen für das beruflich strahlenexponierte Personal, SR 221.215.328.6
- Verordnung vom 11.1.1984 über den NAV für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer, SR 221. 215.329.2
- Verordnung vom 3.12.1979 über den NAV für Privatgärtner, SR 221.215.329.3
- Verordnung vom 20.10.2010 über den NAV für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft, RS 221.215.329.4
Kollektives Arbeitsvertragsrecht
- OR - Gesamtarbeitsvertrag (GAV) wie Einzelarbeitsvertrag, SR 220
- Bundesgesetz v. 28.9.1956 über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von GAV, SR 221.215.311
Arbeitnehmerschutz
- Bundesgesetz v. 13.3.1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), SR 822.11
Verordnung 2 vom 10.5.2000, Sonderbestimmungen, ArGV 2, SR 822.112
Verordnung 3 vom 18.3.1993, Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung,
ArGV 3, SR 822.113
Strafrecht
Schweiz. Strafgesetzbuch vom 21.12.37 (StGB), SR 311.0
Sozialversicherungen
- BG v. 20.3.81 über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20
- V v. 20.12.1982 über die Unfallversicherung (UVVG), SR 832.202
- BG v. 18.3.94 über die Krankenversicherung (KVG) SR 832.10
- BG v. 20.12.46 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
SR 831.10 - BG v. 25.9.52 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG), SR 834.1
Einführungsgesetzgebung
- Kantonale Gesetze und Vollzugsverordnungen/Dekrete zur Bundesgesetzgebung.
- Alle genannten Gesetzes- und Verordnungstexte können beim Bundesamt für Bauten und Logistik www.bundespublikationen.admin.ch bezogen werden. Teilweise bieten private Verlage Gesetzestexte an, z.T. kommentiert.