3.2.3 Anpassung des Lehrvertrags


Auch der Lehrvertrag ist ein Einzelarbeitsvertrag, allerdings mit einigen Besonderheiten. Im OR ist er denn auch unter „besonderen Einzelarbeitsverträgen“ geregelt. Insoweit unter diesem Titel nichts ausgesagt ist, finden die Vorschriften des Einzelarbeitsvertrags auch für den Lehrvertrag Anwendung. Inhaltlich besteht die Besonderheit darin, dass als Gegenleistung für die Arbeit der lernenden Person nicht der Lohn, sondern die fachgemässe Ausbildung im Vordergrund steht.

Befristeter Arbeitsvertrag. Der Lehrvertrag kann als Vertrag mit fester Laufzeit nur auf eine bestimmte Zeit eingegangen werden und ist nicht kündbar. Er endet somit grundsätzlich erst mit dem Endtermin, der im Lehrvertrag vereinbart worden ist. Aus wichtigen Gründen ist der Lehrvertrag aber wie der normale Einzelarbeitsvertrag (einseitig und auch fristlos) auflösbar. Die Gründe sind für den Lehrvertrag im OR noch konkretisiert:

Die gesetzlichen Grundlagen für die Auflösung eines Lehrvertrags sind zu finden im OR Art. 346, 337 und im BBV Art. 11.

Umwandlung des Lehrverhältnisses. Zeigt sich, dass eine lernende Person den Anforderungen der gewählten drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis nicht gewachsen ist, so kann das Lehrverhältnis in eine zweijährige berufliche Grundbildung umgewandelt werden – sofern ein entsprechendes Angebot im Berufsfeld existiert. Dabei ist es wichtig, alle Bildungspartner in die Entscheidung mit einzubeziehen.
Es kann auch vorkommen, dass eine lernende Person eine drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung aus anderen Gründen (z.B. gesundheitlichen) nicht ordentlich abschliessen kann. Auch dann ist es möglich, das Lehrverhältnis in eine zweijährige berufliche Grundbildung umzuwandeln oder die lernende Person kann allenfalls in einen anderen Beruf wechseln.

Es macht durchaus Sinn einen Lehrvertrag aufzulösen, wenn man nach gründlicher Abklärung und nach Einbezug aller Beteiligten gemeinsam zum Schluss kommt, dass die Weiterführung einer Berufslehre nicht sinnvoll ist. In der Regel sollte dies während der Probezeit geschehen, die allenfalls verlängert wird. Wichtig ist, dass bei einer neuen Lösung gute Aussichten für die lernende Person bestehen, eine berufliche Grundbildung erfolgreich abzuschliessen.

Eine lernende Person mit sehr guten Notenin der Berufsfachschule kann unter bestimmten Voraussetzungen während der drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung in eine lehrbegleitende Berufsmaturitätsklasse eintreten.

Rechtliche Grundlagen: Übersicht

Berufsbildung

Jugendliche Persönlichkeit

Einzel- und Normalarbeitsvertrag, Lehrvertrag

Kollektives Arbeitsvertragsrecht

Arbeitnehmerschutz

Verordnung 1 vom 10.5.2000, Allgemeine Verordnung, ArGV 1, SR 822.11
Verordnung 2 vom 10.5.2000, Sonderbestimmungen, ArGV 2, SR 822.112
Verordnung 3 vom 18.3.1993, Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung,
ArGV 3, SR 822.113

Strafrecht
Schweiz. Strafgesetzbuch vom 21.12.37 (StGB), SR 311.0

Sozialversicherungen

Einführungsgesetzgebung







 

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