2.6.1 Der Verlauf und die Varianten
der Abschlussprüfung


Alle Lernenden absolvieren gegen Ende der beruflichen Grundbildung (oder bei erster Gelegenheit nach deren Ablauf) ein Qualifikationsverfahren (Abschlussprüfung). Ist jemand verhindert (Krankheit oder Unfall), so ist die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrunds abzulegen. Gesuche um Berücksichtigung einer Behinderung (z.B. Legasthenie oder körperliche Behinderungen) können zusammen mit einem Fachgutachten beim kantonalen Berufsbildungsamt eingereicht werden.

Qualifikationsverfahren. Jede Bildungsverordnung regelt die Dauer der Prüfung, den Prüfungsstoff und die Aufteilung in Qualifikationsbereiche und Positionen, den Einbezug von Noten der Berufsfachschule sowie die Beurteilung und Notengebung. Die Notengebung richtet sich auch nach BBV Art. 34 Abs. 1.

Die Prüfung für die Allgemeinbildung wird von der Berufsfachschule selbst durchgeführt. Für die Note des Lehrabschlusses bei EFZ-Berufen zählen folgende Werte zu je einem Drittel:

Für die zweijährigen beruflichen Grundbildungen EBA ergibt sich die Note des Lehrabschlusses aus den beiden Werten:

So vielfältig wie die Berufe sind auch die Prüfungsvorschriften. Grundsätzlich verschieden sind sie bei den kaufmännischen und den Verkaufsberufen von denen der gewerblich-industriellen Richtungen. Zwei Beispiele mit Notenwerten und Berechnung der Gesamtnote:

Beispiel Dentalassistentin EFZ
Gewichtung Noten  
Qualifikationsbereich praktische Arbeiten 40% 4.9  
Qualifikationsbereich Berufskenntnisse 20% 4.7  
Qualifikationsbereich Allgemeinbildung 20% 4.3  
Erfahrungsnote 20% 4.5  
Gesamtnote 100%   :4 = 4.7
       
Beispiel Polisseur EBA      
  Gewichtung Noten  
Qualifikationsbereich praktische Arbeiten 50% 4.9  
Qualifikationsbereich Berufskenntnisse 15% 4.5  
Qualifikationsbereich Allgemeinbildung 20% 4.6  
Erfahrungsnote 15% 4.8  
Gesamtnote 100%   :4 = 4.8

Teilprüfung. Bei der Teilprüfung schliessen die Lernenden einen Teil des fachlichen Stoffs während der beruflichen Grundbildung ab. Z.B. können bei einer technischen beruflichen Grundbildung am Ende des zweiten Jahrs der beruflichen Grundbildung die naturwissenschaftlichen Grundlagen geprüft werden. Damit wird festgestellt, ob die notwendige Basis für die darauf aufbauenden Anwendungen vorhanden ist.
Die Teilprüfung darf nicht mit der Zwischenprüfung verwechselt werden. Bei der Zwischenprüfung handelt es sich um einen vom Berufsbildungsamt angeordneten Test, mit dem festgestellt wird, ob eine lernende Person den verlangten Anforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, werden Massnahmen ergriffen, z.B. Stützkurse, Wiederholung des Lehrjahrs, Umwandlung in eine zweijährige berufliche Grundbildung mit eidg. Berufsattest, Auflösung des Lehrvertrags.

Prüfungswiederholung. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird schriftlich benachrichtigt. Bei der Wiederholung (frühestens nach einem halben Jahr) müssen stets ganze Qualifikationsbereiche absolviert werden, nicht nur einzelne Positionen. Dabei werden diejenigen Qualifikationsbereiche geprüft, in denen an der früheren Prüfung keine genügende Note erzielt wurde. Auf Gesuch hin kann auch die gesamte Prüfung wiederholt werden, es zählen die Noten der neuen Prüfung. Führt die zweite Prüfung wieder zu einem Misserfolg, kann ein Jahr danach die dritte und letzte abgelegt werden. Eine Verlängerung der beruflichen Grundbildung ist bei einer nicht bestandenen Abschlussprüfung möglich.

Einsprache und Rekurs. Wer ein Qualifikationsverfahren (z.B. die Abschlussprüfung) nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid der Prüfungsbehörde mit einem begründeten Antrag eine Einsprache machen (in einzelnen Kantonen auch dann, wenn die Prüfung bestanden wurde). Wird die Beschwerde zurückgewiesen, kann sie mit einem Rekurs an die übergeordnete Stelle weitergezogen werden (in der Regel Kommissionen oder Räte). Die zuständige Beschwerdeinstanz wird durch die Kantone festgelegt. Deshalb sind sowohl Beschwerdefrist als auch das Rechtsmittelverfahren von den Kantonen unterschiedlich geregelt.

Anmeldung. Für die Anmeldung der Lernenden ist der Lehrbetrieb verantwortlich. Die Anmeldefristen werden von den kantonalen Berufsbildungsämtern mitgeteilt.

Ausweise. Je nachdem, welchen Bildungstyp eine lernende Person absolviert hat, erhält sie am Ende ihrer beruflichen Grundbildung:








 

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