2.3.2 Die schulische Bildung an der Berufsfachschule


Die Berufsfachschulen haben einen eigenständigen Bildungsauftrag (BBG Art. 21), der sich aus den gesetzlichen Grundlagen von Bund und Kanton und den Leistungszielen der jeweiligen Bildungsverordnung ableitet. Die Kernaufgabe einer Berufsfachschule ist die des zweiten Lernorts bei der Ausbildung von Lernenden, d.h. das Vermitteln der schulischen Bildung als Ergänzung der praktischen Ausbildung im Lehrbetrieb und der Inhalte, wie sie in den überbetrieblichen Kursen vermittelt werden. Die obligatorische schulische Bildung an den Berufsfachschulen ist in folgende Bereiche gegliedert: Allgemeinbildender und berufskundlicher Unterricht sowie Sport. Viele Berufsfachschulen führen eine Abteilung für den Unterricht der Berufsmaturität.
Daneben bieten die Berufsfachschulen den Schülerinnen und Schülern ergänzende Inhalte an (Freikurse) und unterstützen sie bei Lernproblemen (Stützkurse). Weitere Tätigkeitsgebiete der Berufsfachschulen sind in den Bereichen der berufsorientierten Weiterbildung und der höheren Berufsbildung angesiedelt. Im Bildungsauftrag ebenfalls enthalten sind die Förderung der Entfaltung der Persönlichkeit und die Sozialkompetenz der Lernenden, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Bildungsangebote und -formen.

Kaufmännische Berufsfachschulen. Die nachfolgende Darstellung dieser zwei Bereiche gilt im Wesentlichen für alle Berufe, muss aber für die kaufmännischen Berufe nuanciert werden. Hier ist die Trennung zwischen Allgemeinbildung und Berufskunde nicht so klar, weil sich beide überschneiden. Bei den kaufmännischen Berufen enthält der Lehrplan drei Hauptgruppen: Handels- bzw. Verkaufsfächer, Sprachen und Bürokommunikation.

Berufskundlicher Unterricht. Im berufskundlichen Unterricht der Berufsfachschule erwerben Lernende berufsspezifische Qualifikationen. Die Bildungsziele und -inhalte sowie die Fächer und Lektionenverteilung sind in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan festgehalten. Dieser Bildungsplan ist verbindlich. In den Stundentafeln werden die Inhalte, Lernziele und der Umfang festgehalten. Die Bildungspläne werden periodisch an die sich wandelnden Verhältnisse und Anforderungen angepasst.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Bildungspläne je nach Beruf sehr unterschiedlich sind. Ein junger Mann, der Koch lernt, befasst sich mit anderen Gegenständen als seine Kollegin im Raum daneben, die eine berufliche Grundbildung als Hotelfachfrau begonnen hat. Die aktuellen Entwicklungen gehen dahin, den Berufsfachschulen einen grösseren Gestaltungsraum einzuräumen bei gleichzeitiger Erhöhung der Verantwortung. Zudem wird die Zusammenarbeit mit den Lehrbetrieben und den Verantwortlichen der überbetrieblichen Kurse, aber auch mit den Lehrkräften der Allgemeinbildung forciert. Das Ziel ist, nicht nur die Koordination (formal-inhaltliche Ebene), sondern mehr und mehr die wirkungsvollere Kooperation (formale, inhaltliche und methodische Ebene) zu installieren.

Allgemeinbildender Unterricht. Der allgemeinbildende Unterricht ist Teil des ganzheitlichen Bildungsansatzes in der Berufsbildung und orientiert sich an der Erlebniswelt der Lernenden. Mit dem allgemeinbildenden Unterricht sollen die Lernenden befähigt werden, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren.

Der allgemeinbildende Unterricht ist in Artikel 15 BBG sowie in Artikel 19 BBV geregelt. Darauf basieren die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung sowie der Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht in der beruflichen Grundbildung. Der Rahmenlehrplan beinhaltet zwei Kompetenzbereiche, die jeweils in mehreren Bildungszielen konkretisiert werden. Zudem führt der Rahmenlehrplan die Organisation des allgemeinbildenden Unterrichts an den Berufsfachschulen aus sowie die Anforderungen und die Beschreibung der Themen im Schullehrplan sowie die Anforderungen an die Gestaltung des Qualifikationsverfahrens.

Kompetenzbereiche sind:

Im Sinne des Berufsbildungsgesetzes von 2002 gilt die Allgemeinbildung für alle Berufsbildungsbereiche, ausser bei jenen, die in den Bildungsverordnungen besondere Bedürfnisse konkretisiert haben. Der Geltungsbereich umfasst zudem die neuen zweijährigen beruflichen Grundbildungen mit eidg. Berufsattest.

Sport. Der regelmässige Sportunterricht an den Berufsfachschulen ist für Lernende der beruflichen Grundbildung obligatorisch. Die Berufsfachschulen stellen dabei sicher, dass im Sportunterricht pro Schuljahr mindestens eine Qualifizierung der Lernenden stattfindet und dass die Qualifizierung ausgewiesen wird. Jede lernende Person ist gesetzlich verpflichtet, den Sportunterricht zu besuchen. Dieser umfasst

1. im dualen System: bei einem schulischen Unterricht von weniger als 520 Jahreslektionen allgemeinbildenden und berufskundlichen Unterricht mindestens 40 Jahreslektionen Sportunterricht, bei einem schulischen Unterricht von 520 oder mehr Jahreslektionen mindestens 80 Jahreslektionen Sportunterricht.

2. bei der schulisch organisierten Grundbildung: mindestens 80 Jahreslektionen Sportunterricht. Die Verteilung der Lektionen ist in den Schullehrplänen geregelt (pro Tag höchstens vier Sportlektionen).







 

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