2.2.1 Der Lehrbetrieb


Hauptsächlicher Träger der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses der Industrie, des Handwerks, des Handels und der meisten Dienstleistungsbereiche ist die private Wirtschaft. Die berufliche Grundbildung wird vorwiegend in Lehrbetrieben vermittelt, bei gleichzeitigem Besuch der Berufsfachschule, für die der Staat die Verantwortung übernimmt, und der überbetrieblichen Kurse, die im Wesentlichen von den Organisationen der Arbeitswelt getragen werden. Ein Lehrbetrieb ist in unserem Berufsbildungssystem in der Regel ein auf Erwerb ausgerichteter Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb, der Lernende in bestimmten Berufen ausbildet. Er ist für sie Lernort der praktischen Ausbildung. Das gilt sinngemäss auch für Lehrstellen in der öffentlichen Verwaltung.

Berufsbildner/innen. Das Berufsbildungsgesetz legt fest, dass nur ausbilden darf, wer die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt und die Bildung für Berufsbildner/innen besucht hat. Berufsbildner/innen bieten zudem Gewähr für eine fachgemässe und verständnisvolle Ausbildung ohne gesundheitliche oder sittliche Gefährdung. Die für die Ausbildung verantwortliche Person muss die gesetzlich verlangten Voraussetzungen erfüllen, das heisst über eine mit eidg. Fähigkeitszeugnis abgeschlossene berufliche Grundbildung, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und angemessene berufspädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten verfügen. Diese eignen sie sich während 100 Lernstunden oder in speziellen Kursen an. Haben Berufsbildner/innen bereits eine berufspädagogische Qualifikation, so können sie vom Besuch der Kurse ganz oder teilweise befreit werden. In einigen Berufen ist es möglich, ohne Abschluss einer drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung EFZ als Berufsbildner/in tätig zu sein, wenn eine praktische Berufserfahrung von fünf Jahren ausgewiesen werden kann. Der Berufsverband kann ferner beantragen, dass in bestimmten Berufen nur ausbilden darf, wer eine eidg. Berufs- oder eidg. höhere Fachprüfung (bisher: Meisterprüfung) bestanden hat.

Bildung für Berufsbildner/innen. Diese eignen sich Berufsbildner/innen in einer berufspädagogischen Qualifikation an. Entweder in einem Lehrgang, der 100 Lernstunden umfasst, mit einem Qualifikationsverfahren abgeschlossen wird und zu einem eidg. anerkannten Diplom führt; oder in speziellen Kursen im Umfang von 40 Kursstunden, die mit einem kantonalen und eidg. anerkannten Kursausweis bestätigt werden. Die Bildung der Berufsbildner/innen ist im Rahmenlehrplan für Berufsbildungsverantwortliche definiert. Die Inhalte der berufspädagogischen Ausbildung sind nicht berufsbezogen. Sie betreffen methodisch-didaktische und führungsspezifische Grundlagen für die Ausbildung von Jugendlichen. Haben Berufsbildner/innen bereits eine berufspädagogische Qualifikation, so können sie vom Besuch der Kurse ganz oder teilweise befreit werden. Berufsbildner/innen aus Berufen, die neu unter das BBG fallen – wie jene aus dem Gesundheitsbereich – müssen keinen entsprechenden Kurs mehr absolvieren, wenn sie bereits fünf Jahre Lernende ausgebildet haben.

Bildungsbewilligung. Damit Lernende ausgebildet werden dürfen, haben nicht nur die Berufsbildner/innen bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Auch die Organisation, die Einrichtung sowie die Produkte und Dienstleistungen des Lehrbetriebs müssen qualitativ so gut sein, dass eine fundierte Ausbildung gewährleistet werden kann. Die Kriterien für die Eignung sind in der Bildungsverordnung des jeweiligen Berufs festgehalten. Einige Berufsverbände haben zudem Einrichtungslisten erstellt, die den Lehrbetrieben und den Behörden als Richtlinie dienen. Das kantonale Berufsbildungsamt hat die Pflicht, diese persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu prüfen. In der Regel muss um eine Bildungsbewilligung nachgesucht werden, bevor erstmals ein Lehrvertrag abgeschlossen wird. Das Berufsbildungsamt, das jeden Lehrvertrag einzeln genehmigen muss, prüft so später nur noch einzelne Elemente des vorliegenden Lehrvertrags.

Bildungsverordnung. In der Bildungsverordnung (Verordnung über die berufliche Grundbildung) sind die wichtigsten Inhalte des Lehrberufs definiert, z.B.: Gegenstand und Dauer der beruflichen Grundbildung, Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis sowie der schulischen Bildung, Umfang der Bildungsinhalte und Anteile der Lernorte, überbetriebliche Kurse und Qualifikationsverfahren.

Bildungsplan. Der Bildungsplan ist Teil der Bildungsverordnung. Er ist das berufspädagogische Konzept der beruflichen Grundbildung. Der Bildungsplan setzte sich bis Ende 2013 aus folgenden Teilen zusammen: Handlungskompetenzen, Lektionenzuteilung, überbetriebliche Kurse, Qualifikationsverfahren, Anhang. In den ab 2014 erarbeiteten Bildungsplänen sind nur noch die Handlungskompetenzen und deren Konkretisierung aufgeführt. Alle übrigen Bereiche sind in der Bildungsverordnung geregelt.

Betrieblicher Bildungsplan. Aufgrund der Bildungsverordnung und des Bildungsplans wird der betriebliche Bildungsplan erstellt. In ihm ist festgehalten, welche Arbeiten eine lernende Person wie lange und in welchen Bereichen oder Abteilungen erledigen wird und wann sie die Berufsfachschule oder die überbetrieblichen Kurse besucht. Der betriebliche Bildungsplan ermöglicht einen Überblick über ein Bildungsjahr.

Ausbildungsprogramm für die Lehrbetriebe. In einigen Berufen, in denen der Bildungsplan nicht direkt als Planungsinstrument für die praktische Ausbildung im Lehrbetrieb eingesetzt werden kann, erarbeitet die zuständige Organisation der Arbeitswelt OdA auf Grund des Bildungsplans ein Ausbildungsprogramm für die Lehrbetriebe. Das Ausbildungsprogramm definiert, wie die Ausbildung in den Lehrbetrieben umgesetzt werden soll.

Organisationen der Arbeitswelt (OdA). „Organisationen der Arbeitswelt“ ist ein Sammelbegriff. Er umfasst Sozialpartner, Berufsverbände sowie andere zuständige Organisationen und Anbieter der Berufsbildung.






 

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