1.7.8 Die Stipendien und Darlehen


Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen für Aus- und Weiterbildung, für deren Rückzahlung keine Verpflichtung besteht. Einige Kantone gewähren zusätzlich oder anstelle von Stipendien Darlehen zu bevorzugten Bedingungen. Darlehen müssen, in der Regel nach Abschluss der Ausbildung, zurückbezahlt werden. Die Kantone haben mit Hilfe des Bundes ein Stipendienwesen aufgebaut, das auch Lernenden offen steht. Daneben gibt es zahllose private Stiftungen und Stipendiengeber/innen – meist bezogen auf bestimmte Zielgruppen.

Grundsatz. Jungen Menschen soll aus finanziellen Gründen nicht verwehrt sein, die ihnen zusagende und ihren Möglichkeiten entsprechende Ausbildung zu erhalten. Bei der beruflichen Grundbildung entstehen neben den Lebenshaltungskosten Kosten für Lehrmaterial, Berufskleider, Fahrten zum Arbeitsplatz, Mittagessen in Kantine oder Restaurant usw. Trotz der Entschädigung für Lernende (Lehrlingslohn) kann für Eltern, die für den Lebensunterhalt ihrer Kinder sorgen müssen, die finanzielle Belastung zu hoch werden, um die Ausbildung ihrer Kinder finanzieren zu können. Deshalb können auch für Lernende Ausbildungsbeiträge geleistet werden.

Voraussetzungen. Anspruch auf Stipendien oder Darlehen besteht in der Regel dann, wenn eine anerkannte Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungsstätte erfolgt, wenn ein genehmigter Lehrvertrag vorliegt und wenn die lernende Person, bzw. die Eltern den Nachweis erbringen, dass ihre finanziellen Verhältnisse nach der geltenden kantonalen Stipendiengesetzgebung einen Beitrag rechtfertigen. Im Normalfall werden Ausländer/innen mit Niederlassung Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt. Immer häufiger werden Ausländer/innen bereits nach einigen Jahren Aufenthalt in der Schweiz gleich behandelt.

Zuständigkeit. Massgebend für den Anspruch ist der stipendienrechtliche Wohnsitz. Praktisch ohne Ausnahme gilt für die Erstausbildung (auch nach der Mündigkeit) in allen Kantonen der Wohnsitz der Eltern. Zudem kommen neben den kantonalen Stipendien auch Leistungen von Gemeinden, gemeinnützigen Stiftungen und anderen (z.B. kirchlichen) Organisationen in Frage. Einige Kantone geben auch Beiträge an die Reise- und Verpflegungskosten bei Besuch von interkantonalen Fachkursen und Fachklassen oder für weit vom Arbeitsplatz entfernte Berufsfachschulen.

Berechnung. Die Höhe des Stipendiums ist von drei Faktoren abhängig:

Auskünfte und Gesuchstellung. Primäre Auskunftsstellen sind die kantonalen Stipendienstellen. Diese sind in einigen Kantonen organisatorisch in die Berufsbildungsämter integriert. Stipendien werden in allen Kantonen nur auf Gesuch bewilligt. Auskünfte über staatliche oder private Ausbildungsbeiträge geben auch die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen und die für den Wohnort zuständigen Jugendsekretariate.

Arbeitslose. Unter bestimmten Voraussetzungen können arbeitslose erwachsene Personen von speziellen Leistungen der Arbeitslosenkasse profitieren. Gemäss Art. 66a des AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung) können anspruchsberechtigte Versicherte Ausbildungszuschüsse erhalten, wenn sie mindestens dreissig Jahre alt sind, keine berufliche Grundbildung abgeschlossen oder erhebliche Schwierigkeiten beim Finden einer Stelle in ihrem Beruf haben. Die Arbeitslosenkasse leistet Zuschüsse (abzüglich der Entschädigung für Lernende) bis zu einem definierten Einkommen. Die Dauer der Beitragsberechtigung ist auf drei Jahre limitiert.





 

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