Wie in der Bundesverfassung gefordert, bestimmt das Berufsbildungsgesetz BBG in Art. 66, dass die Kantone für einen Teil des Gesetzesvollzugs zuständig sind. Alle staatlichen Aufgaben, die nach dem BBG nicht dem Bund zufallen, gehören in die Verantwortung der Kantone. In erster Linie besteht ihre Aufgabe im Vollzug der Bundesgesetzgebung.
Verschiedene Rechtsgrundlagen. Die Berufsbildung stützt sich nicht auf ein einzelnes Gesetz allein ab. Es gibt drei rechtliche Hauptquellen:
- Obligationenrecht OR (Zivil- oder Privatrecht): Lehrvertrag
- Arbeitsgesetz ArG (öffentliches Recht): Arbeitnehmerschutz
- Berufsbildungsgesetz BBG (öffentliches Recht): Ordnung der Berufsbildung
Aufgaben. Die Kantone übernehmen den Hauptteil aller Vollzugsaufgaben im Rahmen der Gesetzgebung über die Berufsbildung. Im Aufgabenkatalog weit vorne steht die Aufsicht über die Lehrverhältnisse, wozu die Erteilung oder der Entzug der Bildungsbewilligungen und die Genehmigung jedes einzelnen Lehrvertrags gehören. Weiter übernehmen die Kantone Organisationsaufgaben für die Qualifikationsverfahren, die schulische Bildung oder die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Die Kantone delegieren zum Teil einzelne Vollzugsaufgaben an Gemeinden oder andere Körperschaften. So sind manchmal Gemeinden oder Private Träger der Berufsfachschulen.
Vollzug in den Kantonen. Da die Kantone selbstständige Staatswesen sind, braucht es auch auf kantonaler Ebene gesetzliche Grundlagen zur Erfüllung der Aufgaben. Gesetze oder Verordnungen, die der Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften in den Kantonen dienen, heissen Einführungs- oder Vollzugsgesetze. So hat jeder Kanton beispielsweise eine Einführungsgesetzgebung (oder eine Verordnung) zum Berufsbildungsgesetz des Bundes. Damit wird erreicht, dass in der Schweiz einheitliche Grundsätze in der Anwendung den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden können. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass das Bundesgesetz immer dem kantonalen übergeordnet ist. Es gibt drei Gesetzesstufen:
- Kantonales Einführungsgesetz über die Berufsbildung
- Kantonale Vollzugsverordnungen und Dekrete
- Kantonale Reglemente für Schulen, Berufe, Qualifikationsverfahren usw.
Obligationenrecht und Arbeitsgesetz. Auf dem Gebiet des Zivilrechts (Einzelarbeitsvertrag, Lehrvertrag) haben Kantone Gerichtsbehörden zur Durchsetzung des vereinbarten und zwingenden Rechts einzusetzen. Für den öffentlichen Arbeitnehmerschutz muss der Kanton Inspektionsorgane vorsehen und der kantonale Strafrichter ist zuständig, Verfehlungen gegen die Arbeitsschutzvorschriften zu ahnden.
Vielfalt und Einheit. Der Spielraum, der den Kantonen beim Vollzug von Bundesvorschriften zur Verfügung steht, ist von Gesetz zu Gesetz und oft auch innerhalb eines Gesetzes unterschiedlich. Zum Beispiel über die Organisation und Finanzierung der Qualifikationsverfahren sagt der Bund nur wenig. So unterscheidet sich die Prüfungsorganisation von Kanton zu Kanton. Hingegen werden in allen Kantonen die Prüfungen nach dem gleichen, in den Bildungsverordnungen detailliert festgelegten Stoff- und Zeitprogramm abgenommen. Die Zusammenarbeit auf allen Ebenen - zwischen Bund und Kantonen, aber auch mit den privaten Institutionen - ist deshalb sehr wichtig, denn in der Berufsbildung handeln nicht nur Staatsorgane, sondern auch Lehrbetriebe, Berufs- und Fachverbände, Organisationen der Arbeitswelt sowie Schulen mit teilweise privater Trägerschaft.
Um zu verhindern, dass jeder Kanton seine eigenen rechtlichen Grundlagen beschliesst, hat die Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) Richtlinien zur kantonalen Gesetzgebung gutgeheissen, die eine gemeinsame Basis der interkantonalen Koordination in der Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes darstellen. Wo eine interkantonale Zusammenarbeit nötig ist, z.B. bei der Finanzierung der Grundbildung, können die Kantone interkantonale Vereinbarungen beschliessen.
Finanzierung. Die kantonale Gesetzgebung regelt die Finanzflüsse unter den verschiedenen Beteiligten (OdA, Betriebe, Lernende und verschiedene Anbieter (z.B. Berufsfachschule, überbetriebliche Kurszentren).
Kantonale Lehrberufe. In speziellen Fällen, bei denen es keine nationale Regelung gibt, können ein Kanton oder mehrere Kantone kantonale Abschlüsse abgeben. Oft geschieht das im Zusammenhang mit neuen Berufen, die sich regional entwickeln. Ein typisches Beispiel ist der Beruf Betriebspraktiker/in, der Ende der 90er-Jahre regional entstanden ist, sich entwickelte, breite Anerkennung fand und anfangs des 21. Jahrhunderts national geregelt worden ist.
Rechtliche Grundlagen: Übersicht
Berufsbildung
- Bundesgesetz (BG) v. 13.12.2002 über die Berufsbildung (BBG), SR 412.10
Verordnung (V) v. 19.11.2003 über die Berufsbildung (BBV), SR 412.101 - „Rahmenlehrplan für Berufsbildungsverantwortliche„ des Bundes (SBFI, 1.2..11) Lehrplan SBBK für die Kurse für Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben (11.5.07)
- Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung
(EHB-Verordnung) vom 14.09.05, SR 412.106.1 - Verordnung v 24.06.2009 über die Berufsmaturität, SR 412.103.1
- Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, SR 412.101.61
Anhang 1 – Höhere Fachschulen für Technik
Anhang 2 – Höhere Fachschulen für Gastgewerbe, Tourismus und Hauswirtschaft
Anhang 3 – Höhere Fachschulen für Wirtschaft
Anhang 4 – Höhere Fachschulen für Land- und Waldwirtschaft
Anhang 5 – Höhere Fachschulen für Gesundheit
Anhang 6 – Höhere Fachschulen für Soziales und Erwachsenenbildung
Anhang 7 – Höhere Fachschulen für Künste und Gestaltung
Anhang 8 – Höhere Fachschulen für Verkehr und Transport - Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG),
SR 414.71
Jugendliche Persönlichkeit
- Schweiz. Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
- Verordnung vom 29.11.2002 über die Adoptionsvermittlung, SR 211.221.36
- Verordnung vom 19.10.77 über die Aufnahme von Pflegekindern, SR 211.222.338
Einzel- und Normalarbeitsvertrag, Lehrvertrag
- Bundesgesetz v. 30.3.1911 betreffend die Ergänzung des Schweiz. Zivilgesetzbuches (5. Teil: Obligationenrecht, OR), SR 220
- Verordnung vom 16.1.1985 über den Normalarbeitsvertrag (NAV) für die Erzieher in Heimen und Internaten, SR 221.215.324.1
- BRB vom 5.5.1971 über den NAV für Assistenzärzte, SR 221.215.328.1
- BRB vom 23.12.1971 über den NAV für das Pflegepersonal, SR 221.215.328.4
- BRB vom 22.4.1966 betr. den NAV über Versicherungsleistungen für das beruflich strahlenexponierte Personal, SR 221.215.328.6
- Verordnung vom 11.1.1984 über den NAV für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer, SR 221. 215.329.2
- Verordnung vom 3.12.1979 über den NAV für Privatgärtner, SR 221.215.329.3
- Verordnung vom 20.10.2010 über den NAV für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft, RS 221.215.329.4
Kollektives Arbeitsvertragsrecht
- OR - Gesamtarbeitsvertrag (GAV) wie Einzelarbeitsvertrag, SR 220
- Bundesgesetz v. 28.9.1956 über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von GAV, SR 221.215.311
Arbeitnehmerschutz
- Bundesgesetz v. 13.3.1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), SR 822.11
Verordnung 2 vom 10.5.2000, Sonderbestimmungen, ArGV 2, SR 822.112
Verordnung 3 vom 18.3.1993, Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung,
ArGV 3, SR 822.113
Strafrecht
Schweiz. Strafgesetzbuch vom 21.12.37 (StGB), SR 311.0
Sozialversicherungen
- BG v. 20.3.81 über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20
- V v. 20.12.1982 über die Unfallversicherung (UVVG), SR 832.202
- BG v. 18.3.94 über die Krankenversicherung (KVG) SR 832.10
- BG v. 20.12.46 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
SR 831.10 - BG v. 25.9.52 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG), SR 834.1
Einführungsgesetzgebung
- Kantonale Gesetze und Vollzugsverordnungen/Dekrete zur Bundesgesetzgebung.
- Alle genannten Gesetzes- und Verordnungstexte können beim Bundesamt für Bauten und Logistik www.bundespublikationen.admin.ch bezogen werden. Teilweise bieten private Verlage Gesetzestexte an, z.T. kommentiert.